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PV-Anlagen auf Ersatzgebäuden können höhere Vergütung bekommen

Der Autor betrachtet in seinem Beitrag die Möglichkeiten der Einspeisevergütung von PV-Anlagen auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden im Außenbereich ab dem Jahr 2012. Dabei geht er insbesondere auf den § 48 Abs. 3 Nr. 1a EEG 2017 ein, welcher den erhöhten Vergütungssatz nur für solche PV-Anlagen vorsieht, deren Bauantrag oder Antrag auf Zustimmung nachweislich vor dem 1. April 2012 gestellt oder deren Bauanzeige zu diesem Stichtag erstattet worden ist.

Bemerkungen

Der Beitrag beinhaltet zudem eine intensive Auseinandersetzung mit dem Votum 2017/33 der Clearingstelle EEG vom 17. Juli 2017. Dieses sieht eine höhere Vergütung auch für PV-Anlagen auf später errichteten Ersatzgebäuden vor.

Datum
Autor(en)

Thomas Binder

Gesetzesbezug
Fundstelle

Sonne, Wind & Wärme 12/2017, 68