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Wann ist eine (Biomasse-)Anlage in Betrieb gesetzt?

 

  1. Rechtslage unter dem EEG 2004

    Unter Geltung des EEG 2004 war die Inbetriebnahme in § 3 Abs. 4 definiert. Hierzu hat der BGH zwei Urteile gefällt:

    Danach setzte die Inbetriebnahme einer EEG-Anlage setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbereit ist. Erforderlich dafür war, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers (bei sog. Vor-Ort-Biogasanlagen einen Fermenter) verfügte. Ein vorher stattgefundener fossiler Betrieb war danach grundsätzlich (mit ggf. Ausnahmen für einen notwendigen Anfahr- und Probebetrieb) unerheblich. Für die Inbetriebnahme kam es danach auf die Inbetriebsetzung mit erneuerbaren Energien an.

  2. Rechtslage unter dem EEG 2009 und unter dem EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung

    Die Inbetriebnahme war in § 3 Nr. 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung definiert als

    »die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Generator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde.«

    Unter dem EEG 2009 konnte die Inbetriebnahme mithin auch mit fossilen Brennstoffen erfolgen. Wurde eine Anlage bspw. zunächst mit Erdgas in Betrieb gesetzt und einige Jahre später unter Geltung des EEG 2009 auf Biomethan umgestellt, hatte die Inbetriebnahme mit Erdgas stattgefunden.

  3. Rechtslage unter dem EEG 2012 in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung

    Diese Inbetriebnahmedefinition wurde durch das »Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien« vom 17. August 2012 geändert. Mit Wirkung ab dem 1. April 2012 war die Inbetriebnahme nunmehr definiert als (Änderungen hervorgehoben)

    »die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.«

    Diese Inbetriebnahmedefinition ähnelte also der des EEG 2009, erforderte aber jedenfalls zusätzlich eine ortsfeste, dauerhafte Installation.

  4. Rechtslage unter dem EEG 2014

    Seit dem 1. August 2014 galt die Inbetriebnahmedefinition in § 5 Nr. 21 EEG 2014. Danach war eine Inbetriebnahme (Änderungen hervorgehoben)

    »die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.«

    Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die Übergangsbestimmungen in § 100 Abs. 2 EEG 2014 bzw. § 100 Abs. 3 EEG 2017.

    Seit dem 1. August 2014 war eine Inbetriebnahme also nur noch mit erneuerbaren Energien oder Grubengas möglich. Damit ähnelt die Rechtslage  wieder der des EEG 2004.

  5. Rechtslage unter dem EEG 2017, EEG 2021 und EEG 2023

    Die Rechtslage ab EEG 2017 setzt die des EEG 2014 fort. Die Inbetriebnahme ist weiterhin nur noch mit erneuerbaren Energien oder Grubengas möglich (siehe § 3 Nr. 30 EEG 2017, EEG 2021 und EEG 2023).

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