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Können bei kleinen PV- und Wasserkraftanlagen bis zu 30 kW Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre eingesetzt werden?

Nein, dies ist nach derzeitiger Rechtslage nicht (mehr) möglich.

Zwar kam die Clearingstelle in ihrer Empfehlung 2008/20 (vgl. Rn. 96-99, Rn. 112-115) noch zu dem Ergebnis, dass es bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 kW im Falle von geringfügigem Bezugsstrom sinnvoll sein kann, den Einspeise- und den Bezugsstrom der Stromerzeugungsanlage über einen Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre zu erfassen. Dies stehe jedoch u.a. unter dem Vorbehalt der steuerrechtlichen Zulässigkeit, sowie der Zustimmung durch den Netzbetreiber.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) vertritt jedoch nunmehr die Auffassung (siehe FAQ der BNetzA zu „Muss sich der Anlagenbetreiber um die Bilanzierung und Vermarktung des Solarstroms kümmern, den er ins Netz einspeist?“) dass grundsätzlich jede Entnahme aus dem Netz sowie jede Einspeisung in das Netz eines Netzbetreibers nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) messtechnisch zu erfassen ist.

Die Schlichtungsstelle Energie hat mit ihrer Schlichtungsempfehlung (AZ: 4615/13) vom 30. April 2014  eine Empfehlung zur Abrechnung der Bezugsseite von Fotovoltaikanlagen bei minimalem Verbrauch gegeben.

Zur Frage, ob ein Bezugsstromzähler notwendig ist, wenn gar kein Bezugsstrom verbraucht wird und die  Kosten von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern zu tragen sind, wenn trotzdem ein Bezugszähler installiert wurde, lesen Sie bitte unsere Antwort auf die häufige Frage »Müssen Anlagenbetreiber/-innen die Kosten für Bezugsstromzähler entrichten, wenn gar kein Strom bezogen wird?«

Zur Frage, ob Anlagenbetreiber/-innen die Kosten für Bezugsstromzähler auch dann tragen müssen, wenn der Bezug geringfügig ist, lesen Sie unseren FAQ-Eintrag »Müssen Anlagenbetreiber/-innen Kosten für Bezugsstromzähler auch dann tragen, wenn der Bezug geringfügig ist?«.

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