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Müssen Anlagenbetreiber/-innen Kosten für Bezugsstromzähler auch dann tragen, wenn der Bezug geringfügig ist?

Im Grundsatz ja.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) vertritt die Auffassung, dass grundsätzlich jede Entnahme aus dem Netz sowie jede Einspeisung in das Netz eines Netzbetreibers nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) messtechnisch zu erfassen ist (siehe FAQ der BNetzA zu „Muss sich der Anlagenbetreiber um die Bilanzierung und Vermarktung des Solarstroms kümmern, den er ins Netz einspeist?“ und „Muss der Zähler getauscht werden, um die Einspeisung des Solarstroms ins Netz zu erfassen?“). Sofern Strom - wenn auch nur in geringfügigen Mengen - aus dem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, kommt ein Versorgungsverhältnis zustande.

Bitte beachten Sie, dass ausweislich der PV-Strategie des Bundesminsteriums für Wirtschaft und Klimaschutz (S. 19) derzeit geprüft wird, wie Wechselrichterverbräuche von Volleinspeiseanlagen bürokratiearm abgerechnet werden können.

Zu den Kosten des Messstellenbetriebs

Bezüglich der Kosten für eine Messeinrichtung ist die Art der Messeinrichtung entscheidend: 

(1) Moderne Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme

Das MsbG enthält Preisobergrenzen für die Kosten des Messstellenbetriebs bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Grundsätzlich darf für eine in beide Zählrichtungen messende moderne Messeinrichtung nicht mehr als derzeit 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden (Preisobergrenze nach § 32 MsbG). Auch für den Zählertausch selbst infolge der Inbetriebnahme einer EEG- oder KWK-Anlage kann grundsätzlich keine Gebühr erhoben werden (dazu im Einzelnen Empfehlung 2022/15-IX). 

(2) Konventionelle Messeinrichtungen

Für konventionelle Messtechnik (z.B. Ferrariszähler) gilt dagegen weiterhin der Grundsatz aus dem EEG, dass Betreiberinnen und Betreiber von EEG-Anlagen (nur) die notwendigen Kosten der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms tragen müssen (s. Clearingstelle EEG, Stellungnahme 2016/42/Stn, Rn. 19 f.) Gemäß § 7 MsbG i.V.m. § 17 Abs. 7 StromNEV sind für den Messstellenbetrieb von konventionellen Messeinrichtungen Entgelte festzulegen. Eine gesetzliche Bagatellregelung (für geringfügige Strombezüge) gibt es derzeit nicht.

 

Entscheidung der Schlichtungsstelle Energie e.V.

Die Schlichtungsstelle Energie e.V. hat mit ihrer  Schlichtungsempfehlung (AZ: 4615/13) vom 30. April 2014  eine Empfehlung zur Abrechnung der Bezugsseite von Solaranlagen bei minimalem Verbrauch gegeben.

Die Clearingstelle weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorgenannten allgemeinen Empfehlungen nicht in jedem Fall eine zufriedenstellende Lösung für die vereinfachte Abrechnung geringfügiger Bezugsstrommengen darstellen. Aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage kann die Clearingstelle in dieser Angelegenheit keine weiterreichenden Lösungen anbieten. Es steht Betroffenen frei, sich an den Deutschen Bundestag oder ihre Wahlkreisabgeordneten zu wenden, um eine gesetzliche Lösung dieses Problems anzuregen. 

Lesen Sie auch unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage, ob Anlagenbetreiberinnen und -betreiber die Kosten für Bezugsstromzähler auch dann tragen müssen, wenn gar kein Bezugsstrom bezogen wird.

 

 

 

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