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Welcher Vergütungssatz gilt für eine Wasserkraftanlage die (mehrfach) modernisiert bzw. ertüchtigt wurde? Welche Regelungen sind dabei maßgeblich?

Es kommt darauf an, wann die Anlage in Betrieb genommen und wann die Maßnahme zur Modernisierung, zur Erhöhung der Leistung oder des Leistungsvermögens bzw. zur Ertüchtigung abgeschlossen wurde:

1. Inbetriebnahme vor dem 1. August 2004 (unter Geltung des EEG 2000)

a) Abschluss der Maßnahme vor dem 1. Januar 2009

Wurde die Anlage unter Geltung des EEG 2000 in Betrieb genommen und die Modernisierungsmaßnahme vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, galt § 21 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 EEG 2004. Einzelheiten zu dieser Regelung können Sie im Votum der Clearingstelle EEG vom 27. November 2008 – 2008/23 nachlesen.

b) Abschluss der Maßnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2014

Wurde eine Modernisierungsmaßnahme zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 1. Januar 2014 abgeschlossen, so regelt § 66 Abs. 14 EEG 2012, dass die erhöhte Vergütung nach § 23 Abs. 2 EEG 2009 in Anspruch genommen werden kann, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber dies vom Netzbetreiber verlangt hat, bevor dieser zum ersten Mal eine Vergütung nach § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 EEG 2012 gezahlt hat. § 66 Abs. 14 EEG 2012 gilt gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 auch über den 1. August 2014 hinaus fort.

c) Abschluss der Maßnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014

Wenn eine Maßnahme zur Erhöhung der Leistung oder des Leistungsvermögens im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 1. August 2014 abgeschlossen worden ist, so ist gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 7 EEG 2014 (auch) § 23 EEG 2012 anwendbar. Zu den Voraussetzungen, die an eine Maßnahme nach § 23 Abs. 2 EEG 2012 zu stellen sind, finden Sie umfangreiche Erläuterungen im Hinweis der Clearingstelle EEG vom 22. März 2013 - 2012/24

Für Modernisierungsmaßnahmen, die 2012 oder 2013 abgeschlossen worden sind und bei denen zugleich eine Erhöhung der Leistung oder des Leistungsvermögens erfolgt ist, gelten damit die beiden unter b) und c) beschriebenen Regelungen. Da § 66 Abs. 14 EEG 2012 ein entsprechendes Verlangen der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers voraussetzt, kann § 100 Abs. 1 Nr. 7 EEG 2014 in Verbindung mit § 23 EEG 2012 nur angewendet werden, wenn es an einem solchen Verlangen fehlt oder sonst die spezielleren Voraussetzungen des § 23 EEG 2009 nicht erfüllt sind.

d) Abschluss der Maßnahme nach dem 31. Juli 2014

Wurde die Ertüchtigung nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 abgeschlossen, so gilt § 40 Abs. 2 EEG 2014.

2. Inbetriebnahme nach dem 31. Juli 2004 und vor dem 1. Januar 2009 (unter Geltung des EEG 2004)

a) Abschluss der Maßnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012

Wurde die Anlage noch unter Geltung des EEG 2004 in Betrieb genommen und wurde eine Modernisierungsmaßnahme zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 1. Januar 2012 abgeschlossen, so ist die Modernisierungsregelung in § 23 Abs. 2 EEG 2009 anzuwenden. Modernisierungen nach dieser Regelung konnten grundsätzlich auch erfolgen, wenn die Anlage bereits nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 EEG 2004 modernisiert worden war. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die sich nicht in erster Linie funktional als Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahme für eine bereits vergütete Modernisierungsmaßnahme darstellt. Einzelheiten hierzu können Sie im Votum der Clearingstelle EEG vom 12. September 2011 – 2010/18, insbesondere in den Randnummern 39 und 40, nachlesen.

b) Abschluss der Maßnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014

Hingegen ist § 23 EEG 2012 anzuwenden, wenn die Maßnahme zur Erhöhung der Leistung oder des Leistungsvermögens im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 1. August 2014 abgeschlossen worden ist. Dies ist in § 100 Abs. 1 Nr. 7 EEG 2014 geregelt. Zu den Voraussetzungen, die an eine Maßnahme nach § 23 Abs. 2 EEG 2012 zu stellen sind, finden Sie umfangreiche Erläuterungen im Hinweis der Clearingstelle EEG vom 22. März 2013 - 2012/24

c) Abschluss der Maßnahme nach dem 31. Juli 2014

Wurde die Ertüchtigung nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 abgeschlossen, so gilt § 40 Abs. 2 EEG 2014.

3. Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2014

a) Abschluss der Maßnahme vor dem 1. August 2014

Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen wurden, können anstelle der Vergütung nach § 23 Abs. 1 und 2 EEG 2012 die Vergütung nach § 23 Abs. 1 und 2 EEG 2009 in Anspruch nehmen. Erforderlich ist hierfür gemäß § 66 Abs. 5 EEG 2012, dass

  • die Wasserkraftnutzung vor dem 1. Januar 2012 wasserrechtlich zugelassen worden ist,
  • die Anlage spätestens am 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen worden ist,
  • die installierte Leistung mehr als 500 kW und höchstens 5 MW beträgt,
  • die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Vergütung nach § 23 EEG 2009 vom Netzbetreiber verlangt hat, bevor dieser zum ersten Mal eine Vergütung für den Strom aus dieser Anlage gezahlt hat und
  • nachgewiesen ist, dass ggf. die Anforderungen des § 23 Abs. 2 EEG 2009 erfüllt sind.

§ 66 Abs. 5 EEG 2012 gilt gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 9 EEG 2014 auch über den 31. Juli 2014 hinaus fort.

b) Abschluss der Maßnahme nach dem 31. Juli 2014

Für eine Ertüchtigungsmaßnahme, die nach dem 31. Juli 2014 abgeschlossen worden ist, gilt § 40 Abs. 2 EEG 2014. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung sowie im Umkehrschluss aus § 100 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2014, wonach für Wasserkraftanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, lediglich die Geltung von § 40 Abs. 1 EEG 2014 ausgeschlossen wird, nicht aber die Anwendbarkeit von § 40 Abs. 2 EEG 2014. Daraus folgt, dass für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind, eine Modernisierung oder Ertüchtigung keine erhöhte Vergütung zur Folge hat, wenn die Modernisierungs- oder Ertüchtigungsmaßnahme erst nach dem 31. Juli 2014 abgeschlossen worden ist.

Unerheblich ist hierbei, ob mit der Maßnahme bereits vor dem 31. Juli 2014 begonnen wurde. Eine Maßnahme im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 EEG 2014 gilt als „nach“ dem 31. Juli 2014 erfolgt, wenn die Maßnahme nach dem Stichtag abgeschlossen worden ist. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserem Hinweis 2016/19.

4. Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2013

Für Anlagen, die ab dem Stichtag des § 66 Abs. 5 EEG 2012 (1. Januar 2014) in Betrieb genommen wurden, gibt es keine Förderung bei einer Ertüchtigung oder Modernisierung. § 40 Abs. 2 EEG 2014/2017/2021/2023 gelten ausdrücklich nur für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind.

Bitte lesen Sie auch unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage In welchen Fällen kann der Anlagenbetreiber nach Ertüchtigung der Wasserkraftanlage die Vergütung des EEG 2014 bzw. EEG 2017 geltend machen?

5. Neuinbetriebnahme durch die Ertüchtigungs- bzw. Modernisierungsmaßnahme

Nach § 40 Abs. 2 Satz 3 EEG 2017/2021/2023 gelten Anlagen mit Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 1 oder 2 EEG 2017/2021/2023 als neu in Betrieb genommen. Wie bereits nach § 40 Abs. 2 Satz 3 EEG 2014 beginnt somit erneut der Zahlungsanspruch mit der entsprechenden Förderdauer. Zudem unterliegen die Bestandsanlagen in diesem Fall – vorbehaltlich etwaiger Übergangsregelungen – umfassend den jeweils aktuellen Regelungen des EEG. Diese Rechtsfolge setzt aber nicht automatischen ein, sondern setzt voraus, dass die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber diese Ertüchtigung nach § 40 Abs. 2 EEG 2017/EEG 2021/2023 auch explizit geltend macht und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen dargelegt werden.

Zu der Frage welche Meldepflichten bei Ertüchtigungs- bzw. Modernisierungsmaß- nahmen von den Anlagenbetreiberinnen und -betreiber zu erfüllen sind und zu den potentiellen Rechtsfolgen die bei Meldepflichtverstößen eintreten, lesen Sie bitte unseren Hinweis 2021/10-V.

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