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Was änderte sich durch die sog. PV-Novelle des EEG 2012?

Durch das „Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien“ vom 17. August 2012 - die sog. PV-Novelle des EEG 2012 - wurden zahlreiche Änderungen am EEG 2012 vorgenommen. Die Fassungen des EEG 2012 mit den eingearbeiteten Änderungen durch die PV-Novelle finden Sie u.a. als Arbeitsausgabe des EEG 2012 der Clearingstelle EEG. Zu den wichtigsten Änderungen durch die PV-Novelle im Bereich der PV-Vergütung (unter A.), im Bereich Biomasse (unter B.) sowie energieträgerübergreifend (unter C.) gehören:

A. Änderungen bei der PV-Vergütung

  1. Vergütungsklassen Für alle Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. April 2012 Neuregelung unter Verringerung der bislang geltenden Vergütungssätze:
    1. Solarstromanlagen in, an oder auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden (sog. Gebäudeanlagen):
      • bis einschließlich 10 kW installierte Leistung: 19,5 ct/kWh (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 n.F.),
      • über 10 kW bis einschließlich 40 kW installierte Leistung: 18,5 ct/kWh (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2012 n.F.),
      • über 40 kW bis einschließlich 1 MW installierte Leistung: 16,5 ct/kWh (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2012 n.F.),
      • über 1 MW bis einschließlich 10 MW installierte Leistung: 13,5 ct/kWh (§ 32 Abs. 2 Nr.4 EEG 2012 n.F.),
      • für einen Leistungsanteil über 10 MW: keine Vergütung (§ 20a Abs. 5 S.2 EEG 2012 n.F.).
      • Übergangsregelung: Geltung der Vergütungssätze des EEG 2012 in der bisherigen (bis zum 31. März geltenden) Fassung für Anlagen, die nach dem 31. März und vor dem 1. Juli 2012 nach der neuen Inbetriebnahmedefinition (s. unter C.) in Betrieb genommenen wurden, wenn vor dem 24. Februar 2012 ein schriftliches oder elektronisches Netzanschlussbegehren (vgl. zum Netzanschlussbegehren das Hinweisverfahren 2012/10) unter Angabe des Standortes und der zu installierenden Anlagenleistung gestellt wurde (§ 66 Abs. 18 S. 2 EEG 2012 n.F.).
    2. Sog. Freiflächenanlagen:
      • alle Anlagen bis einschließlich 10 MW installierte Leistung: 13,5 ct/kWh (§ 32 Abs. 1 EEG 2012 n.F.),
      • für einen Leistungsanteil über 10 MW: keine Vergütung (§ 20a Abs. 5 S.2 EEG 2012 n.F.),
      • Verordnungsermächtigung, aufgrund derer die Bundesregierung mit Zustimmung von Bundesrat und Bundestag einen Vergütungssatz für PV-Anlagen auf Konversionsflächen ab einem Leistungsanteil von mehr als 10 MW einführen kann (§ 64g EEG 2012 n.F.).
      • Übergangsregelungen:
        • Geltung der Vergütungssätze des EEG 2012 in der bisherigen Fassung
          • für Anlagen, die nach nach dem 31. März und vor dem 1. Juli nach den neuen Regelungen zur Inbetriebnahme (s. unter C) in Betrieb genommen wurden, wenn vor dem 1. März 2012 ein Beschluss über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans gefasst wurde (§ 66 Abs. 18a S. 1 Nr. 1 EEG 2012 n.F.),
          • für Anlagen, die nach dem 31. März und vor dem 1. Juli nach der neuen Inbetriebnahmedefinition (s. unter C) in Betrieb genommenen wurden, wenn vor dem 1. März 2012 ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 38 Satz 1 BauGB gestellt wurde (§ 66 Abs. 18a S. 1 Nr. 2 EEG 2012 n.F.) und
          • für Anlagen auf Konversionsflächen, die nach dem 30. Juni und vor dem 1. Oktober 2012 nach der neuen Inbetriebnahmedefinition (s. unter C.) in Betrieb genommenen wurden, wenn vor dem 1. März 2012 ein Beschluss über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans vorlag (§ 66 Abs. 18a S. 2 EEG 2012 n.F.); die Vergütung beträgt in diesem Fall 15,95 ct/kWh.
        • Vergütungsanspruch für vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommene Anlagen auf Konversionsflächen, die Naturschutzgebiet oder Nationalpark sind, bei Beschluss über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes vor dem 30. Juni 2011 (§ 66 Abs. 11 EEG 2012 n.F.).
    3. Anlagen auf sog. Nichtwohngebäuden im Außenbereich :
      • Ab dem 1. April 2012 Vergütung von Strom aus Anlagen in, an oder auf neu errichteten sog. Nichtwohngebäuden im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB
        • grundsätzlich mit dem Vergütungssatz für Strom aus sog. Freiflächenanlagen (§ 32 Abs. 3 EEG 2012 n.F.) und
        • nur dann mit den Sätzen für Strom aus sog. Gebäudeanlagen, wenn die Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer nach dem 31. März 2012 errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes stehen oder wenn das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 EEG 2012 n.F.).
      • Übergangsregelungen: Dennoch Vergütung für Strom aus sog. Gebäudeanlagen, wenn vor dem 1. April 2012
        • der Bauantrag oder Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde (§ 32 Abs. 3 Nr. 1a EEG 2012 n.F.),
        • bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist (§ 32 Abs. 3 Nr. 1b EEG 2012 n.F.),
        • bei sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben mit der Bauausführung des Gebäudes begonnen wurde (§ 32 Abs. 3 Nr. 1c EEG 2012 n.F.).
  2. Gesamtausbauziel: Gesamtausbauziel für die bundesweit installierte PV-Leistung von 52 GW. Ab Erreichen dieses Ausbauziels keine EEG-Vergütung mehr für PV-Anlagen (Reduzierung der Vergütung auf Null, § 20b Abs. 9a EEG 2012 n.F.), jedoch Beibehaltung des Anschluss, Einspeise- und Abnahmevorrangs (§§ 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 EEG 2012). Vorschlag für Anschlussregelungen durch die Bundesregierung rechtzeitig vor Erreichen der 52 GW (§ 65a S. 3 EEG 2012 n.F.).
  3. Zubaukorridor: Bis zur Erreichung des Ausbauziels gilt ein jährlicher Zubaukorridor von 2.500 bis 3.500 MW (§ 20a Abs. 1 EEG 2012 n.F.).
  4. Degression:
    • ab 1. Mai 2012 monatliche Degression für jeweils ab dem Monatsersten in Betrieb genommene PV-Anlagen von 1% (§ 20b Abs. 1 EEG 2012 n.F.).
    • ab 1. November 2012 Prinzip des „atmenden Deckels“. D.h. ggf. alle drei Monate zusätzliche Erhöhung oder Absenkung der monatlichen Degressionsschritte in Abhängigkeit von den Zubauraten neuer Anlagen und der damit verbundenen Einhaltung, Über- oder Unterschreitung des Zubaukorridors (§ 20b Abs. 2 bis 9 EEG 2012 n.F.).
  5. Wegfall der Eigenverbrauchsvergütung:
    • Die bisherige Vergütung von Eigenverbrauch (§ 33 Abs. 2 EEG 2012 a.F.) entfällt für Anlagen, die ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen werden.
    • Übergangsregelung: Geltung des EEG 2012 in der bisherigen (bis zum 31. März geltenden) Fassung und damit Vergütung von Eigenverbrauch (§ 33 Abs. 2 EEG 2012 a.F.) möglich, wenn wenn vor dem 24. Februar 2012 ein schriftliches oder elektronisches Netzanschlussbegehren unter Angabe des Standortes und der zu installierenden Anlagenleistung gestellt wurde (§ 66 Abs. 18 S. 2 EEG 2012 n.F.).
  6. Einführung des Marktintegrationsmodells (§ 33 EEG 2012 n.F.) für sog. Gebäudeanlagen:
    • D.h. ab dem 1. Januar 2014 (§ 66 Abs. 19 S. 1 EEG 2012 n.F.) Begrenzung der vergütungsfähigen Strommenge auf 90% pro Kalenderjahr für sog. Gebäudeanlagen (§ 32 Abs. 2 und 3 EEG 2012 n.F.).
      • ab 10 und bis einschließlich 1.000 kW installierter Leistung,
      • die ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommenen wurden (§ 66 Abs. 19 S. 1, Abs. 18 S. 1 EEG 2012 n.F.).
    • Die nicht vergütungsfähigen Strommengen werden vom Netzbetreiber zum Marktwert abgenommen oder können selbst verbraucht oder direkt vermarktet werden (§ 33 Abs. 2 EEG 2012 n.F.).
    • Abrechnung über eine gemeinsame Messeinrichtung nur noch von Anlagen, die entweder alle einer Beschränkung oder alle keiner Beschränkung der vergütungsfähigen Strommenge unterliegen (§ 33 Abs. 4 EEG 2012 n.F. und § 6 6 Abs. 18 S. 1 EEG 2012 n.F.).
    • Nachweis der in der Anlage insgesamt in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge durch die Betreiberinnen von PV-Anlagen gegenüber dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar des Folgejahres (§ 33 Abs. 5 EEG 2012 n.F.).
    • Keine Geltung des sog. Marktintegrationsmodelles für Anlagen, für die nach den jeweiligen Übergangsvorschriften die Vergütungssätze des EEG 2012 in der bisherigen Fassung gelten (§ 66 Abs. 19 S. 2 EEG 2012 n.F.).
  7. Anlagenzusammenfassung bei sog. Freiflächenanlagen Einführung einer Sonderregel zur Zusammenfassung von sog. Freiflächenanlagen: Zusammenfassung mehrerer Anlagen bei Errichtung innerhalb von 24 Monaten, innerhalb derselben Gemeinde und bei Entfernung von weniger als 2 km Luftlinie Abstand vom äußeren Rand einer anderen Anlage (§ 19 Abs. 1a EEG 2012 n.F.).
  8. Modulaustausch Klarstellung, dass bei Ersetzung einer PV-Anlage am selben Standort aufgrund technischen Defektes, Beschädigung oder Diebstahls das neue Modul die Vergütung des ersetzten Moduls nur bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung erhält (§ 32 Abs. 5 EEG 2012 n.F.). Dies gilt auch für vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommene PV-Anlagen und für diese mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 auch für vor dem 1. Januar 2012 stattgefundene Austauschvorgänge (§ 66 Abs. 1 Nr. 12 EEG 2012 n.F.).
  9. Grünstromprivileg
    • Anrechnung von Solarstrom auf das Grünstromprivileg nur in Höhe der nach Marktintegrationsmodell vergütungsfähigen Menge (90% pro Kalenderjahr), § 39 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 n.F.
    • Regelung, dass z.B. Direktlieferungen von Solarstrom der EEG-Umlagepflicht unterliegen unter Schaffung eines eigenen Grünstromprivilegs (§ 39 Abs. 3 EEG 2012 n.F.).
  10. Technische Anforderungen gem. § 6 Abs. 2 bei Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011) mit einer Leistung bis 100kW Pflicht zur Einhaltung der technischen Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 EEG 2012 erst nach dem 31. Dezember 2012; Regelung dieser PV-Anlagen nach § 11 EEG 2012 durch den Netzbetreiber erst ab dem 1. Januar 2013 möglich (§ 66 Abs. 7 EEG 2012 n.F.).

B. Änderungen im Bereich Biomasse

  1. Neuformulierung der Nachweispflichten bei bzw. nach erstmaliger Inanspruchnahme des Vergütungsanspruches (§ 27 Abs. 6 EEG 2012 n.F.).
  2. Regelung, dass zum 1. Januar 2012 Pflanzenölmethylester auch bei der Stromerzeugung aus der Bioabfall- und Güllevergärung im Umfang der notwendigen Anfahr-, Stütz- und Zündfeuerung als Biomasse gilt (§ 27a Abs. 5 Nr. 5, § 27b Abs. 3 Nr. 5 EEG 2012 n.F.).
  3. Ausdehnung auch auf vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommene Anlagen der anteiligen Vergütung bis 20 MW von Strom aus Anlagen größer 20 MW (§ 66 Abs. 17 EEG 2012 n.F.).
  4. Ermöglichung für Anlagen mit Entnahme- oder Anzapfkondensationstechnologie, die erforderliche Wärmenutzung (25 bzw. 60%) in Bezug auf die höchstens erreichbare Nutzwärme zu bestimmen (Anlage 2 Nr. 5 EEG 2012 n.F.).

C. Energieträgerübergreifende Änderungen

  1. Engere Ausgestaltung des Begriffs der Inbetriebnahme für ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommene Anlagen (Ergänzung der „technischen Betriebsbereitschaft“ um das Erfordernis der ortsfesten Installation und der Fähigkeit zur Erzeugung von Wechselstrom), § 3 Nr. 5 EEG 2012 n.F.
  2. Entschädigungszahlungen bei Maßnahmen des Einspeisemanagements: ab dem 1. Juli 2012 Geltung des § 12 EEG 2012 auch für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2012, aber mit der Maßgabe, dass die Entschädigung abweichend von § 12 EEG 2012 100% der entgangenen Einnahmen zzgl. der zusätzlichen Aufwendungen und abzgl. der ersparten Aufwendungen beträgt (§ 66 Abs. 1 Nr. 5a EEG 2012 n.F.).
  3. Verbot der Regelenergievermarktung in der festen Einspeisevergütung ab dem 1. Juli 2012 auch für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2012 (§ 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 n.F.).
  4. Wälzung der Kosten für die Umrüstung von EEG-Anlagen zur Wirkleistungsreduzierung ab einem Frequenzbereich von 50,2 Hz je zur Hälfte über die Netzentgelte und die EEG-Umlage (§ 35 Abs. 1b, § 47 Abs. 1 EEG 2012 n.F.); bei fehlender Mitwirkung der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber bei der Umrüstung Reduzierung des Vergütungsanspruchs (§ 66 Abs. 1 Nr. 14 EEG 2012 n.F.). Eine Pflicht zur Umrüstung besteht bislang nur für PV-Anlagen (bestimmte Bestandsanlagen) aufgrund der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV).
  5. Ab dem 1. Januar 2012 grundsätzliche Befreiung von Stromspeichern von der EEG-Umlage (§ 37 Abs. 4 EEG 2012 n.F.).
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