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Müssen Anlagenbetreiber/-innen Entgelte entrichten, wenn sie selbst den Messstellenbetrieb oder die Messung vornehmen?

Grundsätzlich nicht. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber berechtigt ist, den Messstellenbetrieb selbst vorzunehmen, und den Messstellenbetrieb vollständig - einschließlich der Messdienstleistung - übernimmt.

Seit dem Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) am 2. September 2016 sind für den Messstellenbetrieb von Anlagen die Regelungen des MsbG einschlägig. Seitdem ist die getrennte Ausübung der Messung (Messdienstleistung) unabhängig vom sonstigen Messstellenbetrieb nicht mehr möglich.

Mit Inkrafttreten des MsbG sind die Netzbetreiber »grundzuständige Messstellenbetreiber«. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können gemäß § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durch Dritte durchführen lassen, sofern ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des MsbG gewährleistet ist; »Dritte« können auch die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber selbst sein, wenn sie die Anforderungen des MsbG einhalten (dazu Empfehlung 2016/26, Abschnitt 3.4 und 3.5 sowie Empfehlung 2018/33, Leitsatz 1).

 

 

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