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Gibt es für den Strom aus PV-Anlagen noch eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung?

Das hängt maßgeblich vom Inbetriebnahmezeitpunkt und der installierten Leistung der Gesamtanlage ab.

Bei Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind, besteht ein Anspruch auf die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung nur noch

  1. für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von höchstens 500 Kilowatt haben und
  2. für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von höchstens 100 Kilowatt haben.

Größere Solaranlagen können, wenn sämtliche hierfür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, einen Anspruch auf die Marktprämie geltend machen („verpflichtende Direktvermarktung").

Solaranlagen, die eine installierte Leistung von 750 Kilowatt überschreiten, müssen in einem Ausschreibungsverfahren einen Zuschlag erhalten haben, um die Marktprämie beanspruchen zu können. Die Ausschreibungsgrenze wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 nach § 22 Abs. 2 Satz 2 EEG 2023 auf 1 MW und bei Bürgerenergiegenossenschaften auf 6 MW angehoben.

Für Strom aus Anlagen, die der verpflichtenden Direktvermarktung unterliegen, kann eine abgesenkte Festvergütung beansprucht werden („Ausfallvergütung"); bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind, ist diese Ausfallvergütung zeitlich begrenzt (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 / EEG 2021 / EEG 2023). Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind oder der besonderen Vertrauensschutzregelung in § 100 Abs. 3 EEG 2014 unterfallen, können unabhängig von der Leistung weiterhin die Einspeisevergütung nach den früheren EEG-Fassungen beanspruchen.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem anzulegenden Wert, welcher zum jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt anzuwenden war. Der anzulegende Wert unterliegt in Abhängigkeit vom absoluten Zubau einer monatlichen Degression. Für die Bestimmung des anzulegenden Wertes anhand des Inbetriebnahmedatums einer konkreten Anlage verweisen wir auf die Übersichten  der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu den aktuellen Vergütungssätzen (s. „EEG-Vergütungssätze für PV-Anlagen“) sowie den Vergütungssätzen ab 2010 (s. dort unter „Archiv“).

Informationen zur Volleinspeisevergütung unter dem EEG 2023 können Sie der Häufigen Rechtsfrage „Unter welchen Voraussetzungen können Solaranlagen die erhöhte Vergütung für Volleinspeisung (sog. Volleinspeisevergütung erhalten?" entnehmen.

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