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Welche Folgen ergeben sich bei einer verspäteten Umsetzung der technischen Anforderungen gemäß § 9 EEG ?

Ab dem 1. Januar 2023 führen Verstöße gegen § 9 EEG 2023 (Bitte lesen Sie dazu auch unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 sind für PV-Anlagen zu beachten?) für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW nicht mehr zu einem reduzierten EEG-Vergütungsanspruch, sondern zu Strafzahlungen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EEG 2023. Dies gilt gemäß § 100 Abs. 9 EEG 2023 auch für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden:

  • Die zu leistende Strafzahlung beträgt dabei 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß gegen §  9 EEG vorliegt oder andauert.
  • Die Strafzahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, sobald die entsprechende Pflicht nach § 9 EEG erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des
    Pflichtverstoßes.

Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 236, „Welche Sanktionen gelten bei Pflichtverstößen nach dem EEG?“.

Für bis zum 31. Dezember 2022 eingespeisten Strom entfällt der Anspruch auf Vergütung bzw. Förderung solange EEG-Anlagen nicht mit einer technischen Einrichtung gemäß § 9 EEG 2021/EEG 2023 (bzw. Vorgängerregelungen) ausgestattet sind.

In den Fällen, in denen der Netzbetreiber die Zahlung der Vergütung für in Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugten Strom ganz oder teilweise mit der Begründung verweigert, dass die in im EEG geforderten technischen Einrichtung zur Fernabregelung bzw. Fernauslesung nicht oder nicht rechtzeitig installiert waren, stellt sich unter anderem die Frage, ob das Vorgehen des Netzbetreibers rechtens ist und wer ggf. den Schaden zu tragen hat. Die Clearingstelle weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin:

  • Bei Anlagen, die dem EEG 2014, EEG 2017 bzw. dem EEG 2021 unterfallen, vermindert sich der Förderanspruch für den eingespeisten Strom auf den Monatsmarktwert MW, solange Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber gegen die technischen Vorgaben von § 9 EEG 2021 (und Vorgängerregelungen) verstoßen(§ 52 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2017/2021 und § 25 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014).
  • Bei Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 1. August 2014 verringert sich der Vergütungsanspruch für den eingespeisten Strom bei Nichteinhaltung der technischen Vorgaben gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012 während der Dauer des Verstoßes auf Null (§ 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG 2017, s.a. BGH, Urteil v. 18.11.2015 - Az. VIII ZR 304/14).
  • Netzbetreibern kommt in der Anwendung der Vorschrift kein Ermessens- oder Handlungsspielraum zu; die Einhaltung der gesetzlichen Einbau- und Nachrüstpflichten ist von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern sicherzustellen.
  • Bis zum Einbau des intelligenten Messsystems gilt die Pflicht nach der für Bestandsanlagen maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage mit technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung auszustatten, gemäß § 100 Abs. 4 Satz 2 EEG 2021 auch als erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind,
    1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,
    2. die Anlage vollständig ferngesteuert abzuschalten oder
    3. die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.
  • Auch Lieferschwierigkeiten oder andere Leistungsstörungen in der Erfüllung des Einbauauftrags ändern nichts daran, dass sich der Vergütungs- bzw. Förderanspruch verringert (dazu siehe auch Votum 2013/39). Allerdings könnte der mit dem Einbau Beauftragte durch einen verspäteten oder unterlassenen Einbau schadensersatzpflichtig geworden sein.
  • Diesbezügliche Schadensersatzansprüche gewährt das EEG selbst aber nicht. Insoweit können sich im Einzelfall Ansprüche aus den zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen bzw. aus anderen Regelwerken, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),ergeben.

Zur technischen Umsetzung der Pflicht nach § 6 Abs. 2 EEG 2012 für Anlagen bis 100 Kilowatt haben das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) einen Anwendungshinweis herausgegeben.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat im Dezember 2012 ein Positionspapier zu den technischen Vorgaben nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG 2012 herausgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat am 14. Januar 2020 ein Urteil über die nachträgliche Ausrüstung mit Funkrundsteuerempfängern nach § 6 EEG 2012 (XIII ZR 5/19) gefällt. Auf dieses Urteil hat der Gesetzgeber mit § 100 Abs. 4 Satz 2 EEG 2021 reagiert, wonach bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems auch technische Einrichtungen genügen, die nur dazu geeignet sind, die Anlage vollständig ferngesteuert abzuschalten oder die Anforderungen erfüllen, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.

Bitte lesen Sie dazu auch unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage zu den Anforderungen an technische Einrichtungen zur Fernsteuerbarkeit und Sanktionen nach dem EEG.

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