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Muss beim Einbau eines (Funk-)Rundsteuerempfängers wegen § 9 EEG 2017 der Preis des Netzbetreibers für die Einrichtungen, den Einbau und/oder den Betrieb gezahlt werden ?

Ja, sofern man ein diesbezügliches Vertragsangebot des Netzbetreibers angenommen hat (evtl. ist auch ein mündlicher oder konkludenter Vertragsschluss möglich) und der dadurch geschlossene Vertrag wirksam ist.

PV-Anlagen sind mit bestimmten Einrichtungen zum Einspeisemanagement auszustatten bzw. nachzurüsten (vgl. »Welche technischen Vorgaben für das Einspeisemanagement sind für PV-Anlagen zu beachten?«).

Es obliegt, soweit diese Funktionen nicht über ein „intelligentes Messsystem“ i.S.d. MsbG bereitgestellt werden (vgl. § 9 Abs. 7 Satz 2 EEG 2017), dabei allein den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, die entsprechenden technischen Einrichtungen gemäß § 9 EEG 2017 bzw. dessen Vorgängervorschriften einzubauen und dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen. Daher treffen auch die Kosten für die entsprechenden Einrichtungen allein die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber.

Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind jedoch vorbehaltlich der Vorschriften des MsbG in der Wahl des Anbieters grundsätzlich frei, d.h. sie sind nach dem EEG nicht gezwungen, die ihnen von ihrem Netzbetreiber angebotenen Einrichtungen käuflich zu erwerben oder zu mieten, sofern Sie entsprechende Einrichtungen von einem Dritten erwerben oder mieten und einbauen lassen. In diesem Fall kann allerdings eine - ggf. ihrerseits kostenpflichtige - sog. Parametrierung, also die Vornahme der notwendigen Einstellungen, durch den Netzbetreiber notwendig werden.

Dabei muss grundsätzlich gewährleistet werden, dass das Steuersignal des Netzbetreibers empfangen und umgesetzt werden kann. Dies ergab sich für das EEG 2009 schon aus der Empfehlung 2010/5 der Clearingstelle (dort Punkte 4 und 5 auf Seite 2). Beachten Sie bitte, dass die Empfehlung 2010/5 zur Rechtslage unter dem EEG 2009 ergangen ist und nicht uneingeschränkt auf andere Fassungen des EEG übertragen werden kann. Dennoch können ihr Hinweise und Informationen auch für die derzeitige Rechtslage entnommen werden.

Der Einbau und Betrieb der entsprechenden Einrichtung(en) durch den Netzbetreiber oder durch Dritte kann regelmäßig nur auf Grund eines Vertrags erfolgen, aus dem sich die Höhe des einmaligen Entgelts bzw. der monatlichen oder jährlichen Zahlung(en) ergeben sollte. Zur Ausgestaltung dieser Verträge bzw. Entgelte trifft das EEG selbst keine Aussagen, so dass die Clearingstelle zur abschließenden Klärung von Fragen hierzu nicht tätig werden kann. Beachten Sie zu diesen Fragen jedoch auch die Hinweise in Abschnitt 3.3 der Empfehlung 2016/26 der Clearingstelle.

Wenn Sie der Auffassung sind, Ihr Netzbetreiber verstoße gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbs (§ 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)), so können Sie sich ggf. an die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Stellen - bspw. eine Verbraucher- oder Wettbewerbszentrale - wenden.

Wenn Sie der Auffassung sind, Ihr Netzbetreiber nutze eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus, so können Sie sich ggf. an das Bundeskartellamt oder die für Sie zuständige Landeskartellbehörde wenden.

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