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Wie kann Strom messtechnisch erfasst werden, wenn eine PV-Installation teilweise aus Marktintegrationsmodell-Solaranlagen und teilweise aus Solaranlagen besteht, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden?

Werden zu Solaranlagen, die dem Marktintegrationsmodell unterfallen (MIM-Anlagen) EEG-Anlagen hinzugebaut, die nicht dem Marktintegrationsmodell unterfallen (Nicht-MIM-Anlagen), ist die Regelung des § 33 Abs. 4 EEG 2012 zu beachten (vgl. dazu den Hinweis 2013/19 der Clearingstelle, insbesondere die Abschnitte 2.3.1 bis 2.3.4 sowie die Messschaltbilder in den Anhängen 3.4 bis 3.7 zu typischen Fallkonstellationen).

Die im Hinweis 2013/19 gefundenen messtechnischen Lösungen sind auch dann anwendbar, wenn zu einer MIM-Anlage eine Nicht-MIM-Anlage zugebaut wird, die dem EEG 2014 oder Folgefassungen unterfällt und bei der ggf. für den selbstverbrauchten Strom die EEG-Umlage zu entrichten ist (vgl. dazu Empfehlung 2014/31 der Clearingstelle, insbesondere Abschnitt 5.3.2).
 
Wird jedoch ein gemeinsamer Messwert mehrerer Anlagen, die nicht alle dem Marktintegrationsmodell unterfallen, entsprechend der jeweiligen
Anlagenleistung aufgeteilt, verstößt dies gegen § 33 Abs. 4 EEG 2012. In der Folge verringert sich - jedenfalls für die MIM-Anlage und die bereits vor der MIM-Anlage in Betrieb genommene Nicht-MIM-Anlage -gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 der Vergütungsanspruch.
 
Ungeklärt ist jedoch bislang, ob die Rechtsfolge der Vergütungsverringerung auch die Nicht-MIM-Anlage betrifft, wenn diese nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 zu einer MIM-Anlage hinzugebaut und der Strom aus beiden Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird.
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