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Unter welchen Voraussetzungen sind Gebäude-PV-Anlagen zur Berechnung der Vergütung zusammenzufassen?

Für Solaranlagen, die in, an oder auf Gebäuden angebracht wurden (Gebäude-PV), stellt sich oft die Frage, ob diese mit anderen PV-Anlagen, die auf demselben Gebäude, auf demselben Flur- und/oder Grundstück oder auf anderen Gebäuden angebracht wurden, zur Berechnung der Vergütung gemeinsam als eine Anlage gelten. Wenn ja, wird der Strom aus der später in Betrieb genommenen Anlage - soweit eine Vergütungsschwelle überschritten wird - mit einem geringeren Vergütungssatz versehen als die zuerst in Betrieb genommene Anlage. Je nach EEG-Fassung unterscheiden sich die Vergütungsschwellen: Im EEG 2009 lagen sie bei einer installierten Gesamtleistung von 30 kW, 100 kW und 1 MW; im EEG 2012/2014 wurden hingegen installierte Gesamtleistungen von 10 kW, 40 kW, 1 MW sowie 10 MW als Vergütungsschwellen festgelegt. Nach § 48 Absatz 2 EEG 2017/2021 lag die erste Vergütungsschwelle bei 10 kW, die zweite bei 40 kW und die dritte bei 750 kW. Seit Inkrafttreten des EEG 2023 liegt die erste Vergütungsschwelle bei 10 kW, die zweite bei 40 kW und die dritte bei 1 MW (§ 48 Absatz 2 EEG 2023).

Für eine solche Anlagenzusammenfassung müssen nach § 24 Absatz 1 EEG 2017/2021/2023 mehrere Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Anlagen müssen sich entweder auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden (im Detail unten).
  2. Die Anlagen müssen Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen. 
  3. Für den in den Anlagen erzeugten Strom muss in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung ein Zahlungsanspruch nach § 19 Abs. 1 EEG 2017/2021/2023 bestehen.
  4. Die Anlagen müssen innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sein. Wie die zwölf Kalendermonate ab der Inbetriebnahme von Anlagen gezählt werden, hat die Clearingstelle in ihrem Hinweis 2009/13 beantwortet.

Auf demselben Grundstück befinden sich Anlagen immer dann, wenn sie sich auf demselben Flurstück - so wie es im Grundbuch eingetragen ist - befinden (Ausnahme: ungebuchte Flurstücke). Ein Grundstück kann jedoch auch aus mehreren Flurstücken bestehen. Dies ist daran erkennbar, dass mehrere Flurstücke - je nach Art des Grundbuches - entweder auf demselben Grundbuchblatt oder unter derselben laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches aufgeführt sind. Oft ist die laufende Nummer des Grundstücks in der ersten Spalte des Bestandsverzeichnisses eingetragen. Einer Flur- bzw. Katasterkarte ist nicht entnehmbar, ob mehrere Flurstücke zu einem Grundstück gehören.

Wenn sich Anlagen bereits auf demselben Grundstück befinden und wenn die Inbetriebnahme innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten erfolgt ist, ist nicht mehr zu prüfen, ob sich Anlagen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden. Zur Zusammenfassung auf demselben Grundstück: Votum 2022/14-II und Votum 2020/64-II sowie BGH, Urt. v. 14.07.2020 – VIII ZR 12/19, Rn. 15 ff.

Was unter einem Gebäude zu verstehen ist, ist im EEG definiert. Nach § 3 Nr. 23 EEG 2017/2021/2023 ist ein Gebäude „jede selbstständige benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen“. Für die Auslegung des Gebäudebegriffs sind die Hinweise 2011/10 und 2017/46 der Clearingstelle heranzuziehen. Wann es sich um ein oder mehrere Gebäude handelt, hat die Clearingstelle bereits im Votum 2008/1 geklärt. Danach kommt es für die Abgrenzung auf die selbstständige Benutzbarkeit der jeweiligen Einheiten an.

Was unter demselben Betriebsgelände zu verstehen ist, hat die Clearingstelle im Empfehlungsverfahren 2017/11 geklärt. Anlagen liegen auf demselben Betriebsgelände, wenn sie sich auf einem räumlich zusammengehörenden abgrenzbaren Gelände befinden und dabei die Betriebsanlagen oder -mittel zu demselben Betrieb gehören, d. h. demselben Betriebszweck dienen. Dabei kann eine Zusammengehörigkeit angenommen werden, wenn die Betriebseinrichtungen miteinander verbunden sind und demselben Betriebszweck dienen. Dasselbe Betriebsgelände liegt räumlich nur vor, wenn dieses eine räumliche Einheit bildet und nicht durch trennende Elemente wie andere Grundstücke, Hauptverkehrsstraßen oder Ähnliches geteilt wird. Das Betriebsgelände ist nicht zwingend identisch mit dem Grundstück.

In unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden sich Gebäude-PV-Anlagen jedenfalls dann, wenn sie sich auf einer funktionalen und räumlichen wirtschaftlichen Einheit befinden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie sich gemeinsame Infrastruktureinrichtungen, insbesondere sowohl einen Netzverknüpfungspunkt als auch einen Wechselrichter teilen. Zur Beurteilung, ob sich Anlagen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden, ist jedoch zumeist eine Einzelfallprüfung nötig. Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass der Kriterienkatalog der Clearingstelle aus Nr. 5 der Empfehlung 2008/49 zur Feststellung der unmittelbaren räumliche Nähe durch das Urteil des BGH, Urt. v. 14.07.2020 – VIII ZR 12/19 weitgehend obsolet geworden ist. Lesen Sie zur unmittelbaren räumlichen Nähe das neue Votum 2020/64-II.

Keine Anwendung der Anlagenzusammenfassung  

  • Mit Inkrafttreten des EEG 2017 zum 1. Januar 2017 wurde gem. § 24 Abs. 1 Satz 3 EEG 2017/2021/2023 ein Ausnahmetatbestand bzgl. der Anlagenzusammenfassung eingeführt, wonach Solaranlagen des ersten Segments nicht mit Solaranlagen des zweiten Segments zusammenzufassen sind.
  • Zudem sind die Regelungen zur Anlagenzusammenfassung zum Zweck der Ermittlung eines Zahlungsanspruches auf den Mieterstromzuschlag nicht auf solche Solaranlagen anzuwenden, die an unterschiedlichen Anschlusspunkten betrieben werden (vgl. § § 24 Abs. 1 Satz 4 EEG 2021/2023).
  • Eine weitere Abweichungsmöglichkeit von der Zusammenfassungsregel wurde im § 48 Absatz 2a Satz 2 EEG 2023 normiert. Hiernach ist es einer Anlagenbetreiberin bzw. einem -betreiber abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EEG 2023 möglich, auf einem Dach auch innerhalb von 12 Monaten je eine Teil- und eine Volleinspeiseanlage zu errichten, ohne dass eine fiktive Zusammenrechnung der Anlagengrößen bei der Ermittlung der Vergütungshöhe erfolgt. Die Aufteilung ist hierbei auf maximal zwei Anlagen beschränkt, wobei der Anlagenbetreiber bei der Inbetriebnahme der zweiten Anlage festlegen muss, welches die Teil- und welches die Volleinspeiseanlage ist. Außerdem müssen die beiden Anlagen auf, an oder in demselben Gebäude errichtet werden und je über eine eigene Messeinrichtung verfügen. Lesen Sie hierzu unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 237, „Können Volleinspeisungs- und Überschusseinspeisungsanlagen parallel auf einem Dach betrieben werden?“.

Die Clearingstelle hat bereits eine Vielzahl an Einzelfällen bezüglich der Anlagenzusammenfassung bei Gebäude-PV geklärt. Lesen Sie auch unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 175, „Was ist bei der Anlagenzusammenfassung zur Ermittlung der installierten Leistung zu beachten?", und unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 179, „Nach welchen Kriterien sind Solaranlagen auf mehreren Grundstücken bei grundstücksübergreifender Errichtung bzgl. der technischen Vorgaben (EinsMan) zusammenzufassen?".

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