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Kann die Höchstbemessungsleistung an einen anderen Standort oder auf ein anderes BHKW übertragen werden?

Diese Frage kann zur Zeit durch Gesetzesauslegung nicht eindeutig beantwortet werden, da der Gesetzeswortlaut (§ 101 Abs. 1 EEG 2014/EEG 2017) hierzu keinerlei Anhaltspunkte enthält. Die Clearingstelle bietet betroffenen Anlagenbetreiberinnen/-betreibern und deren Netzbetreiber jedoch gern an, zur Klärung ihres konkreten Falls

  1. ein schiedsrichterliches Verfahren oder
  2. ein Einigungsverfahren

durchzuführen. Im schiedsrichterlichen Verfahren trifft die Clearingstelle als Schiedsgericht auf Wunsch der Parteien eine Entscheidung nach Billigkeit  (§ 1051 Abs. 3 ZPO) oder erlässt einen Parteivergleich (Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, § 1053 ZPO). In beiden Fällen hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Im Einigungsverfahren unterstützt die Clearingstelle die Parteien dabei, eine einvernehmliche Lösung (Einigung) zu finden und wacht darüber, dass diese eine vertretbare Anwendung des EEG darstellt. Das Einigungsverfahren weist in der Regel eine kürzere Verfahrensdauer auf als das schiedsrichterliche Verfahren. Sowohl ein Schiedsspruch als auch eine Einigung sind bei nachträglichen Korrekturen (§ 62 Abs. 1 EEG 2017) und bei der Testierung durch Wirtschaftsprüfungsunternehmungen (§ 75 EEG 2017) zu berücksichtigen.

Problematisch sind bei Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014) insbesondere Konstellationen, in denen

  • ein BHKW aus einer Biogasanlage herausgelöst und zu einer andere Biogasanlage zu deren Erweiterung zugebaut wird,
  • ein BHKW aus einer Biogasanlage herausgelöst und als rechtlich eigenständiges Satelliten- oder Biomethan-BHKW weiterbetrieben wird (zu der Frage, wann dies der Fall ist, s. die Empfehlung 2012/19 der Clearingstelle, Leitsatz 6) oder
  • ein rechtlich eigenständiges Satelliten-BHKW oder Biomethan-BHKW zu einer anderen Biogasanlage zu deren Erweiterung zugebaut wird.

Betroffene Anlagenbetreiberinnen und -betreiber oder Netzbetreiber können hierfür gern eine Anfrage an die Clearingstelle stellen (zu unserem Anfrageformular).

Wann die Höchstbemessungsleistung überschritten wird und wie die dann vorzunehmende Vergütungsreduzierung zu berechnen ist, hat die Clearingstelle in ihrem Hinweis 2015/27 geklärt.

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