Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Ein Speicher in einer mobilen Verbrauchseinrichtung – z. B. Elektroauto oder Pedelec – ist nur dann eine fiktive Anlage gemäß § 5 Nr. 1 Halbsatz 2 EEG 2014, wenn die zwischengespeicherte Energie aus dem Speicher auch in das Netz für die allgemeine Versorgung im Sinne des § 5 Nummer 26 EEG 2014 (rück-)eingespeist werden kann (»bidirektionales Laden«).
Lesen Sie hierzu außerdem Abschnitt 3.1.4. der Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle.