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Gelten mobile Speicher als fiktive Anlagen im Sinne des EEG 2014?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja.

Ein Speicher in einer mobilen Verbrauchseinrichtung – z. B. Elektroauto oder Pedelec – ist nur dann eine fiktive Anlage gemäß § 5 Nr. 1 Halbsatz 2 EEG 2014, wenn die zwischengespeicherte Energie aus dem Speicher auch in das Netz für die allgemeine Versorgung im Sinne des § 5 Nummer 26 EEG 2014 (rück-)eingespeist werden kann (»bidirektionales Laden«).

Lesen Sie hierzu außerdem Abschnitt 3.1.4. der Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle.

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Gesetzesbezug