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Ist für die EEG-Vergütung von Strom aus Freiflächenanlagen ein Bebauungsplan erforderlich?

In den meisten Fällen ja.

Bei vielen Freiflächenanlagen muss die Anlage entweder im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder auf einer Fläche errichtet werden, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 BauGB (z.B. Planfeststellungen) durchgeführt worden ist.

Ob eine Bebauungsplan notwendig ist oder nicht, ergibt sich bei Freiflächenanlagen in der Ausschreibung aus § 37 EEG 2023 und für solche mit einer gesetzlichen Vergütung aus § 48 EEG 2023. Für Freiflächenanlagen mit Inbetriebnahme oder Gebotstermin vor dem 1. Januar 2023 gilt der Vergütungstatbestand der jeweils einschlägigen EEG-Fassung. 

Definition der "Freiflächenanlage": Nach der gesetzlichen Definition ist eine „Freiflächenanlage“ jede Solaranlage, „die nicht in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht ist“ (vgl. § 3 Nr. 22 EEG 2023).

Ein Bebauungsplan ist generell für die Vergütung unerheblich, wenn die PV-Anlage an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, das bzw. die vorrangig zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtet worden ist (vgl. zum Begriff der baulichen Anlage u.a. BGH, Urt. v. 17. Juli 2013 - VIII ZR 308/12).

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