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Festlegungsverfahren zu Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom) (MPES) - BK6-12-153

Im Verfahren zur Festlegung von Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom) hat die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur am 29. Oktober 2012 den Beschluss BK6-12-153 (s. Anhang) gefasst.

Die Festlegung richtet sich an alle Marktbeteiligten, die an der Abwicklung der Prozesse zur Zuordnung einer Erzeugungsanlage zu aufnehmenden Lieferanten und zu Bilanzkreisen sowie an der Weitermeldung der für die EEG-Vermarktung erforderlichen Daten an den jeweiligen ÜNB beteiligt sind.

Sie beinhaltet im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Einheitliche Wechselfristen für EEG-Erzeugungsanlagen zwischen EEG-Vollförderung und einer Form der Direktvermarktung sowie zwischen verschiedenen Formen der Direktvermarktung (§ 33d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EEG),
  • Tranchenbildung bei EEG-Anlagen: Durch die Aufteilung der durch eine Erzeugungsanlage einzuspeisenden Energie auf mehrere Tranchen kann eine getrennte Vermarktung von Teilenergiemengen realisiert werden. Bei EEG-Anlagen hat die Tranchenbildung durch Benennung von Prozentsätzen zu erfolgen (§ 33c Abs. 1, § 33f Abs. 1 EEG),
  • Umgang mit fehlerhaften An- oder Abmeldungen und Sanktionsregelung in § 33d Abs. 5 EEG 2012. Das automatisierte Herausfiltern und Ablehnen fehlerhafter Anmeldungen beim Netzbetreiber ist als vorzugswürdig anzusehen,
  • Formular für Rückzuordnungen: Dadurch wird sichergestellt, dass EEG- oder KWKG-Anlagenbetreiber für den Fall, dass der Direktvermarkter ausfällt und keine kurzfristige Meldung an den Netzbetreiber abgeben werden kann, sämtliche Direktvermarktungszuordnungen aufgehoben und die Erzeugungsanlage zu 100 % wieder in das EEG-Fördersystem eingeordnet werden kann.

Insgesamt wurden der Beschluss BK6-12-153 bzw. seine Anlagen geändert durch die Beschlüsse BK6-14-110; BK6-16-200; BK6-18-032; und zuletzt am 21. Dezember 2020 durch den Beschluss BK6-20-160.

Datum
Aktenzeichen

BK6-12-153