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Beschluss im besonderen Missbrauchsverfahren wegen Netzanschluss und technischer Anschlussbedingungen - BK6-12-091

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In dem besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG wegen Netzanschluss und technischer Anschlussbedingungen hat die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur am 28. November 2012 den Beschluss BK6-12-091 (s. Anhang) getroffen.

Danach hat die Antragsgegnerin die Energie-Anschlusssäulen sowie die Stromversorgungseinheit der Antragstellerin an ihr örtliches Niederspannungsnetz anzuschließen.

Die Weigerung der Antragsgegnerin, die mit der Stromversorgungseinheit ausgestattete Energie-Anschlusssäulen der Antragstellerin unter Verweis auf ihre technischen Anschlussbedingungen anzuschließen, sei missbräuchlich und verstoße gegen § 18 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 20 NAV.

Nach § 18 EnWG könne der Netzbetreiber die Anschlussgewährung an ein Netz der allgemeinen Versorgung u.a. von der Einhaltung bestimmter technischer Bedingungen durch den Anschlussnehmer abhängig machen. Diese technischen Bedingungen müssen inhaltlich angemessen und allgemeingültig sein und seien zudem zu veröffentlichen.

Die inhaltlichen Grenzen, innerhalb derer sich der Netzbetreiber bei der Ausgestaltung der technischen Anschlussbedingungen bewegen dürfe, werde in § 20 NAV näher konkretisiert. Demnach müssen die gestellten technischen Anschlussbedingungen einerseits aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere in Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig sein (§ 20 Satz 1 NAV); zudem müssen die vom Netzbetreiber gestellten Anforderungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 20 Satz 2 NAV).

Die BK6 stellt fest, dass die streitgegenständlichen technischen Anschlussbedingungen der Antragsgegnerin diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

Bemerkungen

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.

Datum
Aktenzeichen

BK6-12-091

Gesetzesbezug