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Festlegung zu Schwellenwerten für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 24. April 2018 den Beschluss BK6-16-166 bzgl. der Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D gem. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14.04.2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger festgelegt. Der Beschluss stellt somit eine nationale Konkretisierung zu der EU-Verordnung 2016/631 (RfG-Verordnung) dar.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.

 

Datum
Aktenzeichen

BK6-16-166

Gesetzesbezug