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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 26 - 50 von 421 gesamt (Seite 2 von 17).
Stellungnahme 2021/27-V/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/27-V/Stn
Gesetzesbezug: EEG 2009, EEG 2009 § 23

Auf Ersuchen des Amtsgerichts Mainz hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob das vom Sachverständigen [...] erstattete Gutachten als Nachweis im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG geeignet ist (im Ergebnis verneint); insbesondere: ob folgende, von der Klägerin vorgetragene Mängel am Gutachten vorliegen:

  • Es lasse den unparteiischen Charakter vermissen.
  • Es weise nicht die notwendigen Inhalte auf.
  • Die Beschreibung der Wasserkraftanlage und der rechtlichen Grundlagen sei ungenügend.
  • Es sei keine eigene Ermittlungstätigkeit des Umweltgutachters ersichtlich.
  • Die Beschreibung des gewässerökologischen Ist-Zustandes am Standort der Wasserkraftanlage vor der Modernisierung sei unzureichend.
  • Es erfolge nur eine unzureichende Darstellung der Bewirtschaftungsziele.
  • Die Wesentlichkeitsbetrachtung einschließlich der Frage der Überschreitung der Bagatellgrenze sei nicht nachvollziehbar.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2020/67-IV – Clearingstelle EEG|KWKG

Die Clearingstelle hatte in diesem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden, ob

  1. der Schiedskläger für den Strom aus seiner Biogasanlage ab dem Jahr 2018 erstmals einen Anspruch auf Neuvergütung geltend machen und sich dafür auf eine in den Jahren 2005 bis 2008 vorgenommene „Erneuerung“ gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 berufen kann (im Ergebnis bejaht) oder ob ein solcher Anspruch verwirkt ist, und
  2. ob die Anlage des Schiedsklägers 2008 gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 erneuert und neu in Betrieb genommen wurde (ebenfalls im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2021/28-IX – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Schiedskläger gegen die Schiedsbeklagte einen Anspruch auf Vergütung des in seinen Solaranlagen erzeugten und in das Netz der Schiedsbeklagten eingespeisten Stroms im Zeitraum vom Netzanschluss bis zum Zählerwechsel hat.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2021/25-VIII – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/25-VIII

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,

  1. ob das von der Anlagenbetreiberin vorgeschlagene Messkonzept für zwei am Netzanschluss des Netzbetreibers angeschlossenen PV-Installationen sowie einen DC-gekoppelten Speicher den messtechnischen Anforderungen nach dem EEG sowie dem MsbG genügt (im Ergebnis verneint) und
  2. ob die vorgesehene Position des zentralen Kuppelschalters den technischen Vorgaben von § 10 Abs. 2 EEG 2017 i.V.m. § 49 EnWG entspricht (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2021/32-VI – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/32-VI

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,

  1. ob die Schiedsklägerin Anspruch darauf hat, dass die Schiedsbeklagte den Strom aus der geplanten Biogasanlage, die die Schiedsklägerin nahe ihres landwirtschaftlichen Betriebs errichten und betreiben möchte, nach den Vergütungsvorschriften des EEG 2012 vergütet (im Ergebnis verneint) und
  2. insbesondere, ob das BHKW, welches die Schiedsklägerin gemeinsam mit weiteren Bestandteilen aus der ca. 10 km entfernten, im Jahr 2013 in Betrieb genommenen Biogasanlage herauslösen und zur Schaffung der geplanten Biogasanlage an den Standort unter Nr. 1 versetzen möchte, nach dem Versetzen das bisherige Inbetriebnahmedatum behält (ebenfalls im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Hinweis 2020/73-IV – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2020/73-IV

Die Clearingstelle hat am 17. Dezember 2021 den Hinweis zum Thema „Anlagenbegriff und Flex-Zubau bei Satelliten-BHKW und Biomethan-BHKW“ beschlossen.

Dem Hinweis voraus gingen die Auswahl der in diesem Hinweisverfahren betroffenen Kreise, der Eröffnungsbeschluss, der Hinweisentwurf sowie die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und öffentlichen Stellen. 

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Datei) bereitgestellten Dokumente.

Schiedsspruch 2020/8-IV – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der zehnjährige Förderzeitraum für die Flexibilitätsprämie neu beginnt, wenn die Anlagenbetreiberin der Netzbetreiberin die bislang gemäß §§ 52, 54 i.V.m. Anlage 3 EEG 2014 gezahlte Flexibilitätsprämie vollständig zurückerstattet, ob Anlagen- und Netzbetreiber dies abweichend vom EEG vertraglich vereinbaren können (im Ergebnis beides verneint) oder ob für eine Erhöhung der flexibel bereitgestellten Leistung ein eigenständiger neuer Förderzeitraum beginnt (im Ergebnis ebenfalls verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2020/64-II – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2020/64-II

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die von der Anspruchstellerin betriebenen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter 750 kWp, die einen Tag nach den von der Anspruchstellerin betriebenen und auf demselben Grundstück befindlichen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von über 750 kWp in Betrieb genommen wurden, zur Bestimmung der für sie geltenden Vergütungshöhe nach § 32 Abs. 1 EEG 2014 zusammenzufassen sind (im Ergebnis bejaht). Hingegen waren die einen Tag früher in Betrieb genommenen Solaranlagen zur Bestimmung der für sie maßgeblichen Vergütungshöhe nicht gemäß § 32 Abs. 1 EEG 2014 mit den einen Tag später in Betrieb genommenen Solaranlagen zusammenzufassen.

Zur Anlagenzusammenfassung auf demselben Grundstück vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2020 – XIII ZR 12/19, Rn. 15 ff.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2020/72-IV – Clearingstelle EEG|KWKG

Auf Ersuchen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat die Clearingstelle eine Stellungnahme u.a. zu den Fragen abgegeben,

  • welches EEG und welches Inbetriebnahmedatum nebst Vergütungszeitraum beim Zubau eines zweiten BHKW im Jahr 2011 zu einer im Jahr 2005 in Betrieb genommenen Biogasanlage gilt,
  • welche Vergütungssätze (ggf. degressiv abgesenkt) hinsichtlich der Grundvergütung, des NawaRo-Bonus und des KWK-Bonus anzuwenden sind,
  • nach welchem Vorgehen die Bemessungsleistung der Gesamtanlage sowie die Aufteilung auf die verschiedenen Leistungsstufen zu erfolgen hat und
  • ob und inwieweit beim Zubau eines dritten BHKW mit der Biogasanlage an Ausschreibungen hätte teilgenommen werden können.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Bemerkungen:

In dem Urteil vom 7. Juni 2023 – 4 U 51/19 entschied das OLG Frankfurt am Main in weiten Teilen so wie die Clearingstelle in ihrer Stellungnahme.

Votum 2020/4-IX – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung zum Thema „Messung von EEG-umlagepflichtigen Strommengen bei einem DC-gekoppelten Speicher” hatte die Clearingstelle zu klären, ob bei dem vom Anlagenbetreiber vorgeschlagenen Messkonzept bei einem DC-gekoppelten Speicher die Saldierung gemäß § 61l EEG zur Anwendung kommen kann, wenn keine Messung der ein- und ausgespeicherten Strommengen erfolgt.

Die Parteien haben jeweils eine Interessengruppe benannt, die eine Stellungnahme zu der Frage im Verfahren abgegeben haben. Die eingegangenen Stellungnahmen sind im Anhang zu finden.

Die ebenfalls im Anhang bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten

Stellungnahme 2020/31-V/Stn– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2020/31-V/Stn
Gesetzesbezug: EEG 2009, EEG 2009 § 23

Auf Ersuchen des Landgerichts Görlitz hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob das vom Umweltgutachter erstellte Umweltgutachten den Anforderungen an eine Bescheinigung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG genügt (im Ergebnis verneint). Insbesondere wurden die folgenden Fragen geklärt:

  • Welche Vorgaben, bzw. Anforderungen für die Erstellung einer Umweltbescheinigung im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 im Juni 2010 galten.
  • Ob es nach Maßgabe des EEG möglich ist, diese Bescheinigung in Form des als Anlage K 9 vorgelegten Gutachtens aus 2019 „nachzubessern“ und mit welchen Rechtsfolgen die Nachbesserung verbunden ist.
  • Welche Anforderungen im Jahr 2019 für die Erstellung einer Umweltbescheinigung galten, wenn es sich um eine Ergänzung einer Bescheinigung handelt, die unter dem 08.06.2010 erstellt wurde.
  • Ob die durch den Umweltgutachter erstellten Bescheinigungen (jeweils einzeln, aber auch zusammen) den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 genügen.
  • Ob dem Anlagenbegriff des EEG 2009 ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang zugrunde zu legen ist, oder ob die Teile der Anlage nur Einrichtungen sind, die der Stromerzeugung dienen.
  • Ob es sich bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags bei der angelegten Flachwasserzone um einen Anlagenteil der Wasserkraftanlage, gemäß des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 EEG 2009, bzw. 2017 handelt.
  • Ob der der Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 grundsätzlich weit zu fassen ist oder nur jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erfasst wird, insbesondere, ob auch eine Flachwasserzone dem Anlagenbegriff unterfallen kann.
  • Ob es zur Erfüllung der Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 S. 2 EEG 2009 einer Kombination von Maßnahmen bedarf.
  • Inwieweit eine Nachprüfungspflicht der Netzbetreiberin besteht und wie dabei der Umstand zu würdigen ist, dass über einige Jahre die höhere Vergütung gezahlt wurde.
  • Ob der in der Gerichtsakte als Anlage K 11 vorgelegte Bescheid des Landratsamts die Voraussetzungen an eine Nachweisbescheinigung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 erfüllt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2020/19-VII – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob es sich bei der von der KWK-Anlage in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge um die Nettostromerzeugung gemäß § 3 Abs. 5 KWKG 2012 bzw. § 2 Nr. 20 KWKG 2016/KWKG 2020 handelt (im Ergebnis verneint); insbesondere, ob die durch die Pumpen zur Wärmeabfuhr (Kühlung des Stromerzeugungsprozesses und Wärmetransport) sowie durch die sonstigen Verbraucher verbrauchten Strommengen als Kraftwerkseigenverbrauch i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 bzw. § 61a Nr. 1 EEG 2017/EEG 2021 zu werten sind.

Die Parteien haben jeweils eine Interessengruppe benannt, die eine Stellungnahme zu den Fragen im Verfahren abgeben kann. Des Weiteren hat die Clearingstelle die Bundesnetzagentur gebeten, ebenfalls eine Stellungnahme abzugeben, da das Verfahren auch Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur betrifft.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2021/6-VI – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/6-VI

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,

  1. welche Komponenten der Bioabfallanlage der Anlagenbetreiberin zur „Anlage”
    i. S. d. § 27a Satz 2 Nr. 1 EEG 2017 oder zu den „Neben- und Hilfsanlagen der Anlage” i. S. d. § 27a Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 gehören und
     
  2. ob Komponenten der Bioabfallanlage der Anlagenbetreiberin, die nicht im Sinne der Frage 1 zur „Anlage” selbst bzw. zu deren „Neben- und Hilfsanlagen der Anlage” gehören, zu einer „anderen Anlage”, die über denselben Netzverknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden ist, bzw. zu deren Neben- und Hilfsanlagen gehören.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2021/5-V/Stn und 2021/5/2-V/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/5-V/Stn und 2021/5/2-V/Stn

Auf Ersuchen des Landgerichts Hildesheim hat die Clearingstelle zunächst eine Teilstellungnahme u. a. zu den Fragen abgegeben,

  • ob das Ersetzen 60 Jahre alter Generatoren eine Ertüchtigungsmaßnahme i.S.d. § 40 Abs. 2 EEG 2017 darstellte,
  • eine Erhöhung des Leistungsvermögens bereits dadurch erfolgte, dass die neuen Generatoren eine höhere installierte Leistung aufwiesen oder ob das tatsächliche Leistungsvermögen der Anlage um mindestens 9,99 % erhöht werden musste und
  • ob im zugrundeliegenden Fall eine Ertüchtigung gemäß § 40 Abs. 2 EEG 2017 vorlag.

In einem zweiten Teil der Stellungnahme hat die Clearingstelle die noch offenen Fragen des Landgerichts Hildesheim beantwortet, u. a.

  • ob im vorliegenden Fall die Modernisierungsregelung für Wasserkraftanlagen des § 40 Abs. 2 EEG 2017 anzuwenden war und
  • ob die verfahrensgegenständliche Anlage seitdem als neu Inbetriebgenommen galt.

Die Clearingstelle hat gemäß § 29a Abs. 4 VerfO die grundsätzliche Bedeutung der Verfahrensfragen 2.i und 2.ii der Stellungnahme 2021/5-V/Stn (Teil 1) festgestellt und zu diesen Fragen gemäß § 29a Abs. 4 Nr. 2 VerfO das Hinweisverfahren 2021/10-V durchgeführt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellten Versionen der jeweiligen Teilstellungnahmen wurden anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2020/47-II – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2020/47-II

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber für den in den Solaranlagen ihres Solarparks erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom einen Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 100 Abs. 8 EEG 2017 zusteht (im Ergebnis verneint). Fraglich war insbesondere, ob aufgrund einer bestandskräftig gewordenen Baugenehmigung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 BauGB ausgegangen werden konnte.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2021/8-IV – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/8-IV

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob (und seit wann) für die Biogasanlage der Anlagenbetreiberin ein Anspruch auf die Flexibilitätsprämie besteht, auch wenn nicht jederzeit die volle installierte Leistung in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist werden konnte (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle u.a. zu beantworten, ob die Klärgasanlage der Anspruchstellerin, die in eine Kläranlage eingebunden ist, im Jahr 2008 gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 erneuert und neu in Betrieb genommen wurde - insbesondere, welche Einrichtungen zur Anlage i.S.d. EEG 2004 gehören und ob die Kostenschwelle für die Erneuerung überschritten wurde (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2020/68-II – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2020/68-II
Gesetzesbezug: EEG 2017 § 48 Abs. 3

Die Clearingstelle hatte in diesem Schiedsverfahren zu klären, wie der Begriff der Hofstelle gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EEG 2017 auszulegen ist und welche Anforderungen an den räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen einer Hofstelle und einem Nichtwohngebäude zu stellen sind, insbesondere ob eine Hofstelle auch vorliegen kann, wenn ein Gebäude vom Landwirt gleichzeitig zu Wohn- und Wirtschaftszwecken genutzt wird, und ob eine Entfernung zwischen einer Hofstelle und einem Nichtwohngebäude von ca. 180m noch als räumlich zusammenhängend gewertet werden kann.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2020/62-IV – Clearingstelle EEG|KWKG

In diesem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung war zu klären, ob die Biogasanlage der Anlagenbetreiberin gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 im Jahr 2008 erneuert und neu in Betrieb genommenen wurde (im Ergebnis bejaht). Weiterhin war zu klären, ob die Neuinbetriebnahme verwirkt war (im Ergebnis verneint), weil die Anlagenbetreiberin dem Netzbetreiber erstmals im Jahr 2018 die Umstände der Erneuerung mitgeteilt und die Neuinbetriebnahme geltend gemacht hat, ob Zahlungsansprüche der Anlagenbetreiberin verwirkt oder verjährt sind (lagen nicht vor) oder Rückforderungsansprüche des Netzbetreibers für bestimmte Zeiträume nicht mehr durchsetzbar sind (im Ergebnis verneint).

In dem Votumsverfahren hat die Clearingstelle die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die von den Parteien benannten Interessengruppen hinzugezogen. Beide Interessengruppen haben zu den dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfragen eine Stellungnahme abgegeben.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2019/37 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2019/37

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin am Standort ihrer Bestandsanlage gemäß § 3 Nr. 1 und Nr. 5 EEG 2009 eine neue Anlage geschaffen und in Betrieb genommen hat (im Ergebnis bejaht) und für welchen Zeitraum die Vergütung anzupassen ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2020/1-IV/Stn– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2020/1-IV/Stn

Auf Ersuchen des Landgerichts Lüneburg hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, welche Voraussetzungen für den Anspruch auf den KWK-Bonus nach dem EEG 2009 bei der Nutzung der Wärme durch Holztrocknungsanlagen bestehen. Insbesondere ist zu klären, ob Effizienzkriterien gelten, wenn der KWK-Bonus nach Anlage 3 Nr. I.2 i.V.m. III.2 EEG 2009 (sog. Wärmenetzklausel) geltend gemacht werden soll.

Die Clearingstelle hat die grundsätzliche Bedeutung der zu klärenden Fragen festgestellt und ausgewählten Interessengruppen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. 

Die eingegangenen Stellungnahmen der Interessengruppen und die Stellungnahme der Clearingstelle finden Sie im Anhang.

Schiedsspruch 2021/4-IV – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/4-IV

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob ein BHKW der Schiedsklägerin, das aufgrund der Stilllegung des einen Fermenters an den Fermenter einer anderen Biogasanlage der Schiedsklägerin angeschlossen wurde, seine Höchstbemessungsleistung mitnimmt (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2020/51-V – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,

  1. aufgrund welcher EEG-Anspruchsgrundlage die Schiedsklägerin einen Vergütungsanspruch gegen die Schiedsbeklagte für den aus ihrer Bestandswasserkraftanlage erzeugten und in das Netz der Schiedsbeklagten eingespeisten Strom hat - u.a. ob es sich bei den Modernisierungsmaßnahmen  um eine Neuanlage oder eine Modernisierung einer Bestandsanlage unter dem EEG 2009 handelte -
  2. ob die Schiedsklägerin gegen die Schiedsbeklagte einen Vergütungsanspruch aus dem EEG für den in ihrer Restwasserschnecke erzeugten und in das Netz der Schiedsbeklagten eingespeisten Strom hat (im Ergebnis bejaht) und
  3. ob die gemeinsame Messung der aus Bestandsanlage und Restwasserschnecke einspeisten Strommengen den Anforderungen des EEG und MsbG entspricht (im Ergebnis bejaht) . 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet,  um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aller Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2020/32-XII – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2020/32-XII

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aller Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2019/8 – Clearingstelle EEG|KWKG

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 25. Januar 2021 die Empfehlung zum Thema „Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe im KWKG“ beschlossen.

In der Empfehlung wird insbesondere geklärt,

  • ob KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 kW in der Direktvermarktung bzw. in der Ausschreibung ein Recht auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe des erzeugten KWK-Stroms haben,
  • ob ein Recht auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe im KWKG generell besteht sowie
  • in welchem Umfang ein Anspruch auf Zuschlagzahlung für den erzeugten Strom besteht.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

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