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Suche in EEG 2017 §§ 100 bis 104

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In diesem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob auf Ackerflächen angebaute Zwischenfrüchte und Untersaatgras Landschaftspflegematerial im Sinne von § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 bzw.

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Aufsatz

Die Autoren erläutern das Doppelförderungsverbot des § 53 c EEG 2017 und gehen dabei insbesondere auf die Voraussetzungen der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Stromsteuergesetz ein. Sie überprüfen außerdem, ob nach § 104 Absatz 5 EEG 2017 ein Rückzahlungsanspruch des Netzbetreibers bestehen kann.

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Votum 2018/14– Clearingstelle EEG|KWKG

Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, in welcher Höhe die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen gesetzlichen Zahlungsanspruch bei fehlender Registrierung ihrer Anlage hat. Der Clearingstelle wurden hierzu die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in dem Zeitraum vom 22. April 2016 bis zum 10. August 2016 in ihrer Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms

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Aufsatz

Der Autor stellt die abgemilderte Sanktion der Nichtregistrierung von EEG-Anlagen des § 52 Absatz 3 EEG 2017 vor.

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Aufsatz

Die Autoren gehen auf die Rechtsfragen ein, die sich beim Austausch und beim Versetzen von Anlagen und Anlagenbestandteilen ergeben. Dafür stellen sie zunächst den Anlagen- und den Inbetriebnahmebegriff vor und gehen dann auf die grundsätzlich geltenden Regelungen ein. Anschließend stellen sie die Besonderheiten bei der Versetzung von Biomasse-, Fotovoltaik- und Windenergieanlagen vor. Sie überprüfen ebenfalls, was beim Austausch und dem Zubau bzw.

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Aufsatz

Die Autorinnen stellen das Mieterstromgesetz und seine Auswirkungen vor. Dabei gehen sie zunächst auf den PV-Mieterstrom als kleinen Baustein der Energiewende ein und stellen anschließend die Form und den Beginn der Förderung dar. Sie untersuchen die Voraussetzungen, die es für die Förderung von Mieterstrom gibt und erläutern die Berechnung des Mieterstromzuschlags und die Ausgestaltungsmöglichkeiten von Mieterstromverträgen.

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Votum 2018/9– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgrund der Verringerung der Einspeisevergütung wegen fehlender Meldung der Anlage an das Anlagenregister hat. Ferner war zu klären, in welcher Höhe ein etwaiger Rückforderungsanspruch besteht und ob die Anlagenbetreiberin Gegenansprüche geltend machen kann. 

Folgende Fragen wurden der Clearingstelle vorgelegt:

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Aufsatz

Die Autoren diskutieren die Vertrauenstatbestände bezüglich der EEG-Umlage durch die regelmäßige EEG-Fortbildung.

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Aufsatz

Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 28. Fachgespräch der Clearingstelle EEG, das sich mit Rechtsfolgen bei Meldeverstößen befasste und am 12. Oktober 2017 im Tagungszentrum Aquino in Berlin stattfand.

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Gesetzentwurf

Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom 2. Februar 2018 (s. Anhang) sowie Referentenentwurf des BMWi vom 23. April 2018 (s. Anhang).

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Aufsatz

Die Autorin diskutiert in ihrem Beitrag das BGH-Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16 zu Rückforderungsansprüchen des Netzbetreibers bei unterbliebener Meldung einer PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur.

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Rechtsprechung– 17 C 733/15

Sachverhalt:  Ein Anlagenbetreiber und ein Netzbetreiber streiten über die Höhe der Rückzahlung der für eine Fotovoltaikanlage gezahlten Einspeisevergütung nach dem EEG  wegen fehlender Meldung bei der Bundesnetzagentur.

Ergebnis: Rückzahlungsanspruch für 20 Prozent der gezahlten EEG-Einspeisevergütung.

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Aufsatz

Der Autor prüft in seinem Beitrag, ob die Mieterstromförderung des EEG 2017 mit dem Beihilfenverbot der Europäischen Union vereinbar ist.

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Votum 2017/53
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/53

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Solaranlagen des Anlagenbetreibers

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Die EEG-Umlage für das Jahr 2018 beträgt:

6,792 ct/kWh.

 

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Aufsatz

Die Autoren betrachten in ihrem Beitrag die Entwicklung der auf die EEG-Umlage bezogenen Privilegierung des Verbrauchs von eigenerzeugtem Strom sowie die Behandlung von Bestandsanlagen. Dabei gehen sie auf verschiedene Eigenerzeugungskonzepte ein und prüfen die geltenden Bestandsschutzregelungen.

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Rechtsprechung– VIII ZR 232/16

Sachverhalt: Zwischen einem Fotovotaikanlagenbetreiber und einem Netzbetreiber ist streitig, ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei einer zunächst unterbliebenen Meldung seiner am 30. März 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) für den Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31.

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Rechtsprechung– VIII ZR 281/16

Sachverhalt: Zwischen einem Fotovotaikanlagenbetreiber und einem Netzbetreiber ist streitig, ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei einer zunächst unterbliebenen Meldung seiner am 30. September 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31.

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Votum 2017/43– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/43

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG|KWKG die Frage vorgelegt, ob die Dach-Solaranlagen zweier Anlagenbetreiber auf verschiedenen Gebäuden zusammenzufassen sind oder ob der Strom aus diesen eigenständig nach dem EEG 2009 zu vergüten ist.

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Votum 2017/39– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/39

Im vorliegenden Votumsverfahren waren im Wesentlichen zwei Fragen zu klären: Zu welchem Zeitpunkt wurde das Satelliten-BHKW der Anlagenbetreiberin, welches 2011 zu einer 2005 in Betrieb genommenen Biogasanlage hinzugebaut wurde und vor dem 1.

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Stellungnahme 2017/20– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/20

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die Solaranlagen der Klägerin zum Zweck der Ermittlung der Vergütung als eine Anlage im Sinne des § 19 Absatz 1 EEG 2009 i.V.m. § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EEG 2017 gelten, sofern sie nicht bereits eine Anlage im Sinne des

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Rechtsprechung– VIII ZR 147/16

Leitsätze des Gerichts:

  1. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Ein sogenanntes Solarkraftwerk ist nach den Wertungen des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 EEG 2009. Es ist eine „Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“ - im Falle des Solarkraftwerks eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.

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