Die Autoren gehen der Frage nach, ob eine Einbeziehung der Stromeigenversorgung in den EEG-Ausgleichsmechanismus mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar sei. Dabei gehen sie auch auf die Vereinbarkeit einer derartigen Regelung mit dem Recht der Europäischen Union ein.
Zu der Frage, ob die Betreiberin einer Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt einen Anpruch auf Zahlung der Einspeisevergütung gem. §§ 16, 33 EEG 2012 hat, wenn die Anlage im geltend gemachten Zeitraum aufgrund der verspäteten Lieferung eines Funkrundsteuerempfängers keine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorhält (hier: verneint.
Leitsatz des Gerichts:
Die Autorin befasst sich in ihrem Beitrag mit der Begriffsbestimmung der Konversionsfläche im Kontext des EEG 2012. Dabei geht sie zunächst auf den Verfahrensgang und Inhalt der Novelle zum EEG 2012 ein und stellt sodann die hierdurch geänderten Vergütungsvoraussetzungen für PV-Anlagen dar.
Leitsätze des Gerichts:
Leitsätze des Gerichts
1. Der Wortsinn ist die Grenze der Auslegung.
2. Zur Kritik der “Piano-Theorie“.
3. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers lässt sich nur dann annehmen, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang mit der Systematik des Gesetzes oder mit
der Gesetzesbegründung und der Gesetzgebungsgeschichte hinreichend sicher erkennen lässt, dass eindeutig etwas anderes gemeint war, als im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck kommt.
Zu der Frage, ob die Klägerin einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich ihrer Zahlungen der EEG-Umlage hat, weil die EEG-Umlage nicht mit der Finanzverfassung im Einklang stehe (hier: verneint. Die Leistung der Klägering sei nicht rechtsgrundlos erfolgt).
Zu der Frage, ob die Übergangsregelung aus § 66 Abs. 18a S. 2 EEG 2012 - derzufolge Anlagen mit über 10 MW nur dann nach dem EEG 2012 vergütet werden, wenn sie vor dem 1. Oktober 2012 in Betrieb genommen wurden - verfassungswidrig ist. Hier: Verfasssungsbeschwerde nicht angenommen.
Der Autor stellt in seinem Beitrag die rechtlichen Voraussetzungen für den Umbau des Energiesektors, die in Deutschland praktizierten Konsensvarianten und die rechtlich gebotenen Elemente für einen Energiekonsens dar und diskutiert diese im Kontext der sogenannten Energiewende.
Der Autor nimmt eine Einschätzung hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes bezüglich der Kürzungen der Vergütungsansprüche für die Solarindustrie vor. Dazu werden echte und unechte Rückwirkung vorgestellt und die Übergangsorschriften des EEG thematisiert.
Der Autor geht auf as Urteil des BGH vom 2. Dezember 2010 - III ZR 251/09 ein, wobei es um die Frage geht, ob die Genehmigungsbehörde für Windenergieanlagen schadensersatzpflichtig ist, wenn sie die Erteilung der Baugenehmigung pflichtwidrig verzögert hat.
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung selbständiger Unternehmensteile mit der juristischen Auslegung des § 41 Abs. 5 EEG 2012.
Der auf einem Vortrag beruhende Beitrag behandelt Fragen des Vertrauensschutzes bei Investitionen in Erneuerbare Energien.
Der Autor geht bei der Beschleunigung des Stromnetzausbaus auf den Hintergrund der Neuregelungen sowie das bisherige und neue Planungs- und Genehmigungsrecht ein. Weiterhin beschäftigt er sich mit der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes für das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG), dem Rechtscharakter der neuen Instrumente sowie den bestehenden Rechtschutzmöglichkeiten. Abschließend nimmt er eine Bewertung des Beschleunigungspotenzials vor.
In diesem Beitrag werden zahlreiche Einzelnormen zur Energiespeicherung aus dem Recht der Energiespeicherung und dem Recht der Erneuerbaren Energien vorgestellt und bewertet.
Der Autor geht auf die vom Gesetzgeber geplante Nachrüstpflicht für PV-Bestandsanlagen ein, die durch Erlass einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 3a EnWG 2011 geschaffen werden, die Reduzierung der Wirkleistung bei diesen Anlagen ermöglichen und damit deren - wie bislang vorgenommen - massenweise automatische
Die Autoren gehen auf die rechtlichen Besonderheiten ein, die bei der Genehmigung von Offshore-Windkraftanlagen zu beachten sind. Dabei werden zunächst Hintergrund und Problemstellung dargelegt. Anschließend werden die Grundzüge des Genehmigungsverfahrens durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) sowie die Verwaltungspraxis des BSH dargestellt; eine rechtliche Würdigung wird angeschlossen.
Zu der Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland aufgrund schuldhafter Amtspflichtverletzung Schadensersatz zu leiten hat, wenn sie Zertifikate für Gefahrenfeuer zur Kennzeichnung von Windkraftanlagen bei Nacht fälschlicherweise als mit internationalen und europäischen Vorgaben übereinstimmend zertifiziert (hier: bejaht).
In diesem Beitrag wird dem Wachstum des Energierechtsbereichs Rechnung getragen. Die Autoren geben einen Überblick über das Energierecht mit seinem europarechtlichen Rahmen, dem EEG, dem EEWärmeG und dem allgemeinen Energiewirtschaftsrecht.
Leitsatz des Gerichts:
Zur Berücksichtigung von Darstellungen in einem in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan als einem privilegierten Außenbereichsvorhaben (hier: Errichtung von Windkraftanlagen) entgegenstehender öffentlicher Belang.