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Häufige Rechtsfragen

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Häufige Rechtsfrage Nr. 76

Nein.

Von den Regelungen im EEG, die sich auf Flächen „längs von Autobahnen“ beziehen, sind nur Straßen erfasst, die nach § 2 FStrG als Bundesautobahnen gewidmet und/oder nach StVO als Autobahnen beschildert sind. Sonstige Bundesstraßen sind keine Autobahnen im Sinne der Regelung. Eine nähere Begründung können Sie dem Hinweis 2011/8 unter Abschnitt 2.2 entnehmen.

Häufige Rechtsfrage Nr. 75

Grundsätzlich ja.

Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können einen Anspruch auf Verzugszinsen gegen den Netzbetreiber haben, wenn

Häufige Rechtsfrage Nr. 48
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Unter dem EEG 2017, EEG 2014 und EEG 2012: Nein. Gemäß § 3 Nr. 28 EEG 2017, § 5 Nr. 19 EEG 2014 und § 3 Nr. 4 b)

Häufige Rechtsfrage Nr. 2

Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Häufige Rechtsfrage Nr. 74

Grundsätzlich sind gemäß § 10a EEG 2023 (bzw. Vorgängerregelungen) für den Messstellenbetrieb für EEG- und KWKG-Anlagen die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) zu beachten.

Häufige Rechtsfrage Nr. 72
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Nein. Weder das EEG 2009 noch das EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung erlaubten es, PV-Installationen, die aufgrund der Regelung zur Anlagenzusammenfassung als eine Anlage gelten, hinsichtlich der 30%-Schwelle in mehrere Anlagen aufzuteilen.


Das ergibt sich aus folgenden, aus der Empfehlung 2011/2/1 abgeleiteten Erwägungen:

Häufige Rechtsfrage Nr. 71
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Ja, aber nur soweit der Einsatz der fossilen Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, um die Verstromung des Deponiegases sicherzustellen.

Der Einsatz fossiler Brennstoffe für die Zünd- und Stützfeuerung bei der Verstromung von Deponiegas muss technisch und wirtschaftlich erforderlich sein. Erst dann ist der Einsatz der fossilen Brennstoffe für die Zünd- und Stützfeuerung als notwendig zu erachten. Eine notwendige fossile Zünd- und Stützfeuerung steht dem Vergütungsanspruch aus § 7 in Verbindung mit § 5 EEG 2004 nicht entgegen. Näheres können Sie im Votum 2008/57 nachlesen.

Häufige Rechtsfrage Nr. 60
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zuletzt geprüft am:

Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Häufige Rechtsfrage Nr. 59
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Nein.


Der vergütete Eigenverbrauch gilt nur für PV-Installationen, wenn diese die gesetzlichen Leistungsgrenzen nicht überschreiten. Dabei sind mehrere PV-Module gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 zu „einer Anlage“ zusammenzufassen.

Die Leistungsgrenzen richten sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme:

Häufige Rechtsfrage Nr. 68

Teilweise.

Netzbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen (zum gesetzlichen Verknüpfungspunkt siehe „Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?“). „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Eine bestimmte Frist lässt sich hieraus nicht ableiten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu weiter unten im Abschnitt  „Zur Unverzüglichkeit“.

Häufige Rechtsfrage Nr. 66
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Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?“.

Häufige Rechtsfrage Nr. 63
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I. Wechsel zwischen Volleinspeisung und (teilweisen) Eigenverbrauch

Ja, Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können zwischen Volleinspeisung und (vergütetem) Eigenverbrauch wechseln. In der Regel wird dabei der nicht eigenverbrauchte Strom in das Netz eingespeist  (sog. Überschusseinspeisung). Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können ebenso vom Eigenverbrauch hin zur Volleinspeisung wechseln.

Häufige Rechtsfrage Nr. 62

Ja.


Ein „Verbrauch“ von Strom im Sinne des vergüteten Eigenverbrauchs liegt immer dann vor, wenn der Strom nicht in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist, sondern von der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber  oder Dritten vor dem Netzverknüpfungspunkt verbraucht wird. Die Aufladung einer Batterie, eines Akkus oder einer Speicherheizung ist ein Verbrauch in diesem Sinne. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte dem Abschnitt 3.1.7 der Empfehlung 2011/2/1.

Häufige Rechtsfrage Nr. 61
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Nein.

Die Anwendung der Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch setzt voraus, dass die Solaranlage zumindest mittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen ist. Eine nähere Begründung für das Erfordernis eines Netzanschlusses finden Sie in Abschnitt 3.1.4 der Empfehlung 2011/2/1.

Bitte berücksichtigen Sie, dass das EEG in allen seit dem 1. April 2012 geltenden Fassungen keine Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch mehr enthält.

Häufige Rechtsfrage Nr. 46
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Betreiberinnen und Betreiber sogenannter Übergangs-WEA, die vor dem 1.

Häufige Rechtsfrage Nr. 57
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Ja. Andere Nachweise - z. B. Sachverständigengutachten - haben jedoch im Gegensatz zu Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und -gutachtern nicht die Wirkung einer widerleglichen Vermutung. Einzelheiten hierzu können Sie im Votum 2010/18 der Clearingstelle EEG in Randnummer 77 nachlesen.

Häufige Rechtsfrage Nr. 56
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Gesetzesbezug: EEG 2009 § 23

Die Bescheinigung hat die Wirkung einer widerleglichen Vermutung. Das heißt, es wird widerleglich vermutet, dass nach der Modernisierung der Wasserkraftanlage der gute ökologische Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist, wenn Anlagenbetreiberinnen und -betreiber zum Nachweis hierüber die Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters vorlegen. Diese Vermutungswirkung hat die Bescheinigung jedoch nur dann, wenn sie bestimmten formalen Mindestanforderungen genügt.

Häufige Rechtsfrage Nr. 54
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Häufige Rechtsfrage Nr. 55

Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Häufige Rechtsfrage Nr. 52

Ja. Neben der als Globalstrahlung auf die Erde treffenden Sonnenstrahlung ist auch die (regenerative) Umgebungswärme vom Begriff der „solaren Strahlungsenergie" gemäß EEG umfasst. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind demnach Anlagen, die neben Globalstrahlung auch (regenerative) Umgebungswärme direkt (Fotovoltaik) oder indirekt (z.B. solarthermische Kraftwerke oder Wärmedifferenzkollektoranlagen) zur Erzeugung von Strom nutzen (vgl. Votum 2008/29 der Clearingstelle).

Häufige Rechtsfrage Nr. 51
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Im Hinblick auf das Kriterium des Stromverbrauchs ja. Gemäß dem Hinweis vom 25. Juni 2010 ist eine PV-Anlage im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG 2009 - bei Vorliegen der weiteren, im Hinweis genannten Voraussetzungen - in Betrieb gesetzt, sobald erstmals durch die Anlagenbetreiberin bzw. den Anlagenbetreiber oder auf deren Geheiß Strom erzeugt wird und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt („verbraucht“) wird. Eine solche Umwandlung des Stroms kann in jeglicher Verbrauchseinrichtung stattfinden.

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Gesetzesbezug

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