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Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage bei "Nutzenergielieferung" (II)

Zu der Frage, ob eine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG 2012 beim Vertragskonzept von sog. Nutzenergielieferungen besteht (hier: bejaht. Der Verbrauch von elektrischer Energie sei ein tatsächlicher, physikalischer Vorgang, der durch die Betätigung von elektrischen Geräten stattfinde und nicht durch vertragliche Bestimmungen. Das Konzept, wonach der Nutzenergielieferant die elektrische Energie des Kunden aus der Ferne in Nutzenergie umwandelt, wiederspreche der Lebenswirklichkeit und fingiere eine Einwirkung, die tatsächlich nicht stattfinde. Diese Fiktion würde im Ergebnis die Erhebung der EEG-Umlage unterlaufen, denn danach würde es überhaupt keinen Letztverbraucher geben). 

 

Bemerkungen

Das LG Hamburg hat seine Auffassung in zwei weiteren Parallelverfahren bestätigt. Zu den Parallelverfahren siehe: LG Hamburg, Urteile v. 28.10.2013 - 304 O 123/13 und 304 O 66/13.

Das OLG Hamburg führt in seiner Urteilsbegründung vom 12.08.2014 (9 U 119/14) u.a. aus, dass das von der Beklagten praktizierte Versorgungsmodell eine "verdeckte" Stromlieferung darstelle. Siehe hierzu außerdem die Urteile des OLG Hamburg vom 12.08.2014 mit den Aktenzeichen 9 U 198/13 sowie 9 U 197/13.

Anmerkung von Mühe in EnWZ (Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft) 4/2014, 180-181, Klemm in REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 3/2013, 187 und Beverungen in ER (EnergieRecht) 2/2014, 58 - 60.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

304 O 49/13

Fundstelle

Urteil im Anhang.

Nachinstanz(en)

OLG Hamburg; Urteil v. 12.08.2014 - 9 U 119/13: Das OLG hat das Urteil des LG Hamburg ausschließlich wegen der fehlenden Passivlegitimation aufgehoben und dem Rückforderungsanspruch der Beklagten stattgegeben.