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Voraussetzungen zur Klassifizierung des in einem Biogas-BHKW erzeugten Stroms als KWK-Strom

Leitsätze des Gerichts:

  1. Für die Klassifizierung des in einem Biogas-Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms als KWK-Strom im Sinne von Anlage 3, Abschnitt I Nr. 1 EEG 2009 ist maßgeblich, dass zugleich mit der Stromerzeugung eine Wärmemenge in einem gekoppelten Vorgang erzeugt wird und diese Wärmemenge ganz oder teilweise außerhalb der Stromerzeugungsanlage für privilegierte Nutzungsarten (Raumheizung, Warmwasseraufbereitung, Kälteerzeugung bzw. Prozesswärme) verwendet wird. Eine Messung der Nutzwärmemengen ist für die Erfüllung des oben angegebenen Tatbestandsmerkmals nicht erforderlich.
     
  2. Das vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber vorgelegte Umweltgutachten genügt nicht zum Nachweis der Voraussetzungen im Sinne von Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009 sowie im Rückforderungsprozess des Netzbetreibers wegen ungerechtfertigter Gutschrift eines KWK-Bonus nicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast des Anlagenbetreibers, wenn dem Umweltgutachter mangels Messung der im Abrechnungszeitraum tatsächlich aus der Anlage abgeführten Nutzwärmemengen eine unmittelbare Ermittlung des mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung zu vergleichenden Energieäquivalents objektiv nicht möglich war und seine Schätzungen auf einer methodisch fehlerhaften Vorgehensweise beruhte (hier bejaht).
     
  3. Werden in der KWK-Altanlage ehemals genutzte fossile Energieträger durch Biogas ersetzt, so sind als Mehrkosten im Sinne von Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009 nur diejenigen Investitionen berücksichtigungsfähig, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veränderung der Wärmebereitstellung, d.h. mit der Erzeugung von Wärme stehen, nicht aber Aufwendungen für die Wärmenutzung außerhalb der Anlage.
     
  4. Die Mitteilung der Abrechnungsdaten des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber nach § 46 Nr. 3 EEG 2009 kann in Form einer Eigenerklärung erfolgen. Bei einer Biogasanlage mit Vorrichtungen zur Wärmeabfuhr muss sich die Eigenerklärung inhaltlich auf die tatsächlich erzeugte und nach außen abgeführte Nutzwärmemenge beziehen. Hierfür wird zwar die Messung der Nutzwärmemenge als Regelfall angesehen, eine Ermittlung auf andere Weise ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 U 54/13

Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

LG Halle, Urteil v. 21.03.2013 - 5 O 1804/10