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Zum Inbetriebnahmezeitpunkt einer EEG-Anlage bei technisch notwendigem konventionellen Anfahrbetrieb

Zu der Frage, ob für den Inbetriebnahmezeitpunkt einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer Energie auch dann auf die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft abzustellen ist, wenn der Stromerzeugung aus Erneuerbarer Energie zunächst ein technisch notwendiger konventioneller Anfahrbetrieb mit fossilen Brennstoffen vorausgeht (hier: bejaht. Für die (Vollendung der) Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sei erforderlich, dass die Anlage über eine Einrichtung zum Gewinnen und Aufbereiten des jeweiligen Energieträgers verfüge und diese Einrichtung an die Anlage angeschlossen sei; ein noch erforderliches Hochfahren der Anlage (auch mittels Einsatzes von fossilen Brennstoffen, also mittels nicht erneuerbarer Energie) stehe der (Vollendung der) Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft nicht entgegen).

Bemerkungen:  Das OLG München hat das vorinstanzliche Urteil des LG Deggendorf aufgehoben.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

8 U 2128/09

Fundstelle

Urteil im Anhang