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OLG Naumburg: Zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für den erhöhten KWK-Bonus gem. § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 EEG 2009 i.V.m. Anlage 3 EEG 2009 sowie zur Annahme einer einheitlichen Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009

Leitsätze des Gerichts:

1. Zum Nachweis der Voraussetzungen für einen Anspruch auf den (erhöhten) KWK-Bonus nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 EEG 2009 i.V.m. Anlage 3 EEG 2009

a) Die Nutzung der in einer KWK-Anlage erzeugten Wärme als Prozesswärme für die industrielle Trocknung von Holzhackschnitzeln und Scheitholz unterfällt nicht der Positivliste nach Abschnitt III. Ziffer 3 der Anlage 3 EEG 2009.

b) Die Voraussetzung der „nachweislichen Ersetzung fossiler Energieträger“ in der sog. Generalklausel in Abschnitt I. Ziffer 3 der Anlage 3 EEG 2009 kann auch durch eine nur hypothetische Verdrängung des Einsatzes fossiler Energieträger erfüllt werden.

c) Es bleibt offen, ob hinsichtlich der weiteren Voraussetzung einer Ersetzung „in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent“ die Versagung der Zahlung des KWK-Bonus darauf gestützt werden kann, dass ein im Gesetzestext nicht genannter Grenzwert nicht eingehalten wird.

d) Der Anspruch ist unbegründet, wenn dem vom Anlagenbetreiber vorgelegten (und mehrfach nachgebesserten) Umweltgutachten i.S. von Abschnitt II. Ziffer 2 der Anlage 3 EEG 2009 nicht nachvollziehbar zu entnehmen ist, dass die Mehrkosten, welche durch die Wärmebereitstellung entstehen, mindestens 100 €/kWh Wärmeleistung betragen (hier: wegen ungeprüfter Übernahme einer vom Anlagenbetreiber behaupteten Gesamtinvestitionssumme und ohne Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich alle diese Aufwendungen als Mehrkosten i.S. von Abschnitt I. Ziffer der 3 Anlage 3 EEG 2009 anzusehen sind), und selbst ein gerichtlicher Sachverständiger auf der Grundlage der ihm vom Anlagenbetreiber zur Verfügung gestellten Unterlagen eine entsprechende Feststellung nicht zu treffen vermag.

e) Als Mehrkosten können nicht alle Aufwendungen des Anlagenbetreibers in Ansatz gebracht werden, sondern nur diejenigen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Ersetzung der Wärmeerzeugung auf Basis fossiler Energieträger durch eine Wärmebereitstellung auf Basis von Biomasse stehen (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 21.11.2013, 2 U 54/13 „KWK-Bonus“, in juris Tz. 45 ff.). Im Fall der Neuerrichtung einer Wärmeerzeugungsanlage ist ein Vergleich der tatsächlichen Aufwendungen für technische Einrichtungen zur Wärmebereitstellung in einer Biomasseanlage mit den fiktiven Kosten der Errichtung einer Heizkraftanlage auf Basis fossiler Brennstoffe anzustellen; berücksichtigungsfähig sind lediglich die überschüssigen Kosten, welche der Anlagenbetreiber auf sich nimmt, um statt konventioneller Technik eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern zu errichten und zu betreiben.

2. Für die Annahme einer einheitlichen Anlage i.S. von § 3 Nr. 1 EEG 2009 kommt es darauf an, dass alle für die jeweilige Energieerzeugungsanlage charakteristischen, zur Stromerzeugung betriebstechnisch notwendigen Bestandteile vorhanden sind. Ein Blockheizkraftwerk zur Erzeugung elektrischer Energie aus Biomasse ist danach nur dann als eigenständige Anlage i.S. von § 3 Nr. 1 EEG 2009 zu bewerten, wenn es u.a. über eine eigene Versorgungseinrichtung mit dem Energieträger verfügt (vgl. u.a. OLG Naumburg, Urteil v. 16.05.2013, 2 U 129/12 „Biogaspark“). Die Genehmigung nach dem BImSchG, welche eine gemeinsame Betriebserlaubnis für mehrere Blockheizkraftwerke auf einem Grundstück enthält, steht der Bewertung dieser Blockheizkraftwerke jeweils als eigenständige Anlagen i.S. des EEG nicht entgegen.

Bemerkungen

Das Urteil geht ferner auf die Regelung der »modularen Anlagen« in § 66 Abs. 1a EEG 2009 ein. Siehe außerdem zu den Voraussetzungen zur Klassifizierung des in einem Biogas-BHKW erzeugten Stroms als KWK-Strom das Urteil des OLG Naumburg vom 21. November 2013 (Az. 2 U 54/13).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 U 26/11 (Hs)

Fundstelle

Urteil im Anhang.

Vorinstanz(en)

LG Halle, Urt. v. 21.01.2011 - 7 O 1469/09