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BGH: Vergütungsanspruch von Strom aus Biomasse bei Mischfeuerung von nach BioSt-NachV zertifizierter und sonstiger Biomasse im Tank

Leitsätze des Gerichts:

a) Ein am Stichtag des § 78 BioSt-NachV im Tank einer Biomasseanlage neben der als nachhaltig zertifizierten flüssigen Biomasse noch vorhandener Rest nicht zertifizierter flüssiger Biomasse hindert grundsätzlich nicht einen Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den ab dem Stichtag in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten EEG-Strom, soweit die zu dessen Erzeugung eingesetzte Menge des vorgenannten Gemischs nicht die Menge der im Tank enthaltenen zertifizierten Biomasse übersteigt.

b) Insoweit ist der in §§ 16, 17 BioSt-NachV geregelte Grundsatz der Massenbilanzierung in Ansehung des Rechtsgedankens der anteiligen Vergütung für den förderungswürdigen Teil der Stromerzeugung auch auf den Vergütungsanspruch des Betreibers einer Biomasseanlage anzuwenden.

 

Bemerkungen

Teilweise Aufhebung des Urteils I-27 U 2/14 vom 20.05.2015 des OLG Düsseldorf und Rückverweisung an das OLG Düsseldorf 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 141/15