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Zur Zahlung des einbehaltenen Landschaftspflegebonus nach EEG 2009

Zu der Frage, ob die Biogasanlagenbetreiberin gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung des einbehaltenen Landschaftspflegebonus für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014 hat, obwohl die Anlagenbetreiberin - aufgrund der ab dem 1. August 2014 geltenden EEG-Novelle des EEG 2014 - die in § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 geregelten Voraussetzungen für den Erhalt des Bonus nicht mehr erfüllt (hier: bejaht. Die Anlagenbetreiberin habe einen Anspruch auf den Landschaftspflegebonus gem. § 27 Abs. 4 Nummer 2 EEG 2009 i.V.m. Nummer VI 2 Lit. c der Anlage 2. Die Netzbetreiberin sei nicht berechtigt, die Bonuszahlung aufgrund der Gesetzesänderung des EEG 2014 zurückzufordern. § 101 Abs. 2 EEG 2014 sei dahingehend zu verstehen, dass der Landschaftspflegebonus für Betriebe, die nach der alten Rechtslage gemäß EEG 2009 i.V.m. BiomasseV einen Anspruch auf den Landschaftspflegebonus hatten, diesen auch anteilig für das Jahr 2014 bis zum 1. August 2014 erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie überwiegend im gesamten Kalenderjahr 2014 noch die Voraussetzungen für den Erhalt des Landschaftspflegebonus nach dem EEG 2009 erfüllt haben.)

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

15 O 2471/15

Fundstelle

Urteil im Anhang