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Zinspflicht durch unzutreffende Mitteilungen des Energieversorgungsunternehmens nach § 60 Absatz 4 Satz 2 EEG 2014

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Übertragungsnetzbetreiber gegenüber einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Zinsanspruch hat, wenn dieses unzutreffende Mitteilungen über die Verteilung der Strommenge auf privilegierte und nicht-privilegierte Letztverbraucher gemacht hat.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Die Zuwenig-Meldung sei als teilweise Nicht-Meldung vom Wortlaut des § 60 Absatz 4 Satz 2 EEG 2014 erfasst, da die Schlechterfüllung ein Unterfall der Teilerfüllung sei.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 O 186/16

Fundstelle

Urteil im Anhang