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BGH: Windkraftanlage nur Scheinbestandteil i.S.d. § 95 I 1 BGB, kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks

Leitsatz:
Eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 I 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

V ZR 52/16

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.01.2016, 13 U 79/15

LG Aurich, Urteil vom 03.09.2015, 2 O 139/15