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Zu den Voraussetzungen für den Landschaftspflegebonus nach EEG 2009

Sachverhalt: Zu der Frage, ob es sich bei dem vom Biogas-Anlagenbetreiber in seiner Biogasanlage eingesetzten Mais um ein "Landschaftspflegematerial" im Sinne des EEG 2009 handele, dem Anlagenbetreiber somit Anspruch auf Zahlung des sogenannten Landschaftspflegebonus nach § 27 EEG 2009 zustünde und der Netzbetreiber seine Rückzahlungsforderungen nach § 57 Abs. 5 S.1, S.3 EEG 2014 nicht geltend machen könne. 

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Vorschrift nach § 57 Abs. 5 S. 1, S. 3 EEG 2014 seien erfüllt, welche dem Netzbetreiber erlaube zu viel gezahlte Zahlungen des Landschaftspflegebonus aus dem Jahr 2014 zurückzufordern. Der Anspruch des Biogas-Anlagenbetreibers auf Zahlung des Landschaftspflegebonus im Jahr 2014 basiere auf den Übergangsbestimmungen des bis zum 31.07.2014 geltenden EEG 2012 (§ 66 Abs. 1 EEG 2012) nach Ziffer VI 2 c der Anlage 2 zum EEG 2009 (§ 27 Abs. 4 EEG 2009), da die betreffende Anlage am 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sei. Da die angefallenen Pflanzen und Pflanzenbestandteile für den relevanten Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2014 nicht überwiegend aus der Landschaftspflege stammen würden, sei der Landschaftspflegebonus zu Unrecht bezogen worden. Der erbrachte Nachweis nach Ziffer VI 2 c S. 2 der Anlage 2 zum EEG 2009 durch einen Umweltgutachter über die Zusammensetzung der eingesetzten Materialien zur Stromerzeugung begründe zwar eine widerlegliche Vermutung im Sinne des Klägers (vgl. Clearingstelle zum EEG, Votum 2010/18), für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe seien die Ausführungen jedoch nicht zu berücksichtigen. Dies gehe aus der amtlichen Begründung zum EEG 2009 (S.81) hervor, nach der ein Umweltgutachten dazu diene „Missbrauch und Betrugsfälle zu vermeiden“, was keine Auslegung rechtlicher Begriffe erfordere.  Es sei durch den in der amtlichen Begründung zu § 8 EEG 2004 (Drucksache 15/2327, Seite 29) verwendeten Begriff des „Landschaftpflegeschnitt“ ersichtlich, dass der Gesetzgeber gezielt angebaute Marktfrüchte nicht als Einsatzstoff im Sinne des Begriffs auffasse. Auch weitere Überlegungen zur teleologischen Auslegung des Begriffs Landschaftspflege, welche hier als maßgeblich für den Fall anzusehen seien, ließen keine Nutzung angebauter Marktfrüchte wie Mais zu.

 

Bemerkungen

Das OLG Braunschweig bezieht sich in seinem Urteil auf die Empfehlung 2008/48 und das Votum 2010/18 der Clearingstelle. 

Datum
Instanz
Aktenzeichen

8 U 7/16

Fundstelle

Urteil im Anhang