Sachverhalt: Zur Frage, ob den Betreiberinnen von Windenergieanlagen (WEA) eine Entschädigung in Form einer Erstattung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 aufgrund der durch die Abregelung im Rahmen des Einspeisemanagements nach § 14 EEG 2014 entstandenen Kosten für den notwendigen Strombezug für den Eigenverbrauch der WEA besteht, der sonst durch die eigene Erzeugung gedeckt wird.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Bei Kosten des externen Strombezugs handele es sich nicht um zusätzliche Aufwendungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014, da diese aufgrund der eigenen unternehmerischen Entscheidung der WEA-Betreiber ausschließlich im eigenen Interesse als Betriebskosten der WEA anfallen würden.