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Entschädigungszahlungen für Abregelungsmaßnahmen bei einer Abfallverwertungsanlage

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine thermische Abfallverwertungsanlage mit einer Nennleistung von 23,3 MW für die Erzeugung von Strom und Wärme. Zur Gewährleistung der Netz- und Systemsicherheit reduzierte die Beklagte die Einspeiseleistung der Klägerin seit 2011. Die Abregelungen gingen teilweise auf Anforderungen der vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiberin (hier Streithelferin) zurück. Auf eine Kontaktaufnahme durch die Streithelferin wegen Abschlusses eines Vertrages über marktbezogene Maßnahmen reagierte die Klägerin nicht. Die Klägerin verlangt Entschädigung für die Jahre 2011 bis 2016.

Ergebnis: Teilweise bejaht.

Begründung: Der Anspruch bestehe aufgrund der Einspeisereduzierungen durch Netzengpässe von 2013 bis 2016 gem. §§ 14 Abs. 1, 13a Abs. 1 und 5, 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG 2016. Denn es handele sich um eine Redispatch-Maßnahmen als marktbezogene Maßnahme und nicht um eine Notfallmaßnahme. Eine marktbezogene Maßnahme sei nicht nur bei einer vertraglichen Vereinbarung anzunehmen. Maßgeblich sei, dass bei Kraftwerken mit einer Nennleistung ab 10 MW Redispatch-Maßnahmen aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung auch ohne vertragliche Vereinbarung eine Vergütungspflicht in angemessener Höhe entstehe. Für die Jahre 2011 bis 2013 hingegen gelte dies jedoch nur für Anlagen ab 50 MW. Eine analoge Anwendung der späteren Vorschriften könne nicht erfolgen und es handele sich auch nicht um eine nach dem EEG privilegierte Erzeugungsanlage.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

8 O 103/17