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Verknüpfungspunkt; zum Begriff „Gebäude“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004; Einstweilige Verfügung

Zu den Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 EEG 2004 (hier: § 12 Abs. 5 EEG 2004 beinhaltet keine Erleichterung hinsichtlich der Darlegung des Anordnungsanspruches, so dass der Anlagenbetreiber alle Voraussetzungen seines Anspruchs auf Stromeinspeisung gerade an dem ausgewählten, für ihn selbst kostengünstigsten Einspeisepunkt, im einstweiligen Verfügungsverfahren zumindest ausreichend glaubhaft zu machen hat). Zur Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes (hier: zur näheren Bestimmung, welches Netz und welcher Verknüpfungspunkt die „kürzeste Entfernung“ aufweist, kommt es darauf an, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspeisung zu erwarten sind. Zum Gebäudebegriff (hier: für das Vorliegen der Gebäudeeigenschaft ist nicht erforderlich, dass ein Gebäude nach allen Seiten geschlossene Wände aufweist sondern nur, dass nach der Verkehrsauffassung der Eindruck einer nach außen abgegrenzten baulichen Anlage erzeugt wird. Es ist dabei unerheblich, ob die Anlage wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist). Zur Frage, wann eine Anlage „ausschließlich an oder auf einem Gebäude“ angebracht ist: Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertretene Auffassung hat das Gericht in der Hauptsacheentscheidung - Urt. v. 29.11.2006 - 4 O 231/06 - ausdrücklich aufgegeben (dort: nicht jede irgendwie geartete Verbindung genügt).

Bemerkungen

Hauptsacheentscheidung abgedruckt in ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2006, 356-358.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

4 O 581/05

Fundstelle

nicht veröffentlicht