Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu entscheiden, ob Strom aus einer Fotovoltaikinstallation, die auf einer früher auch als Bunker und Lager genutzten Deponie angebracht worden ist, gemäß § 51 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 gefördert wird, insbesondere, ob es sich bei dem Deponiekörper um ein Gebäude i.S.v. § 5 Nr. 17 EEG 2014 handelt (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.