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Stellungnahme 2020/1-IV/Stn – Voraussetzungen für den KWK-Bonus nach dem EEG 2009 bei Holztrocknungsanlagen

Auf Ersuchen des Landgerichts Lüneburg hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, welche Voraussetzungen für den Anspruch auf den KWK-Bonus nach dem EEG 2009 bei der Nutzung der Wärme durch Holztrocknungsanlagen bestehen. Insbesondere ist zu klären, ob Effizienzkriterien gelten, wenn der KWK-Bonus nach Anlage 3 Nr. I.2 i.V.m. III.2 EEG 2009 (sog. Wärmenetzklausel) geltend gemacht werden soll.

Die Clearingstelle hat die grundsätzliche Bedeutung der zu klärenden Fragen festgestellt und ausgewählten Interessengruppen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. 

Die eingegangenen Stellungnahmen der Interessengruppen und die Stellungnahme der Clearingstelle finden Sie im Anhang.

Bemerkungen

In dem Urteil vom 14. Oktober 2022 – 11 O 32/19 entschied das LG Lüneburg ebenso wie die Clearingstelle in ihrer Stellungnahme. Auch im Urteil der Nachinstanz vom 12.12.2023 - 13 U 58/22 folgt das OLG Celle den Erwägungen der Clearingstelle.

Die Standard- bzw. Richtwerte der KTBL für die Holztrocknung finden Sie in KTBL (Hrsg.), Faustzahlen Biogas, 3. Aufl. 2013, S. 193 f., zu beziehen unter: www.ktbl.de/

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2020/1-IV/Stn

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Stellungnahme 2020/1-IV/Stn pdf 178 kB
Stellungnahme VKU pdf 604 kB
Stellungnahme BDEW pdf 251 kB
Stellungnahme DAU pdf 186 kB
Stellungnahme GEODE pdf 198 kB
Stellungnahme Fachverband Biogas pdf 1 MB
Stellungnahme C.A.R.M.E.N pdf 366 kB