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Votum 2008/27 - Nachweis der Modernisierung nach § 6 Abs. 3 EEG 2004 durch behördliche Zulassung

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber für den in der Stau- und Triebwerksanlage erzeugten Strom einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 EEG 2004 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 hat.

 

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Die Vorlage eines wasserrechtlichen Zulassungsbescheids gilt jedenfalls dann nicht gemäß § 6 Abs. 3 EEG 2004 als Nachweis der Erreichung eines guten ökologischen Zustands gegenüber dem vorherigen Zustand, wenn der Bescheid vor dem 25. Juni 2002 erlassen wurde.
  2. Die Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 war frühestens mit Inkrafttreten des EEG 2004 am 1. August 2004 abzuschließen.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnise der Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2008/27

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Votum 2008/27 pdf 144 kB