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Votum 2010/6 - Solarstromanlagen auf forstwirtschaftlich genutztem Unterstand

Im vorliegenden Fall wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob und, wenn ja, aus welcher Regelung innerhalb des § 11 EEG 2004 der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in seinen Solarstromanlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms gemäß §§ 5 Abs. 1, 11 EEG 2004 (seit 1. Januar 2009 i.V.m. § 66 EEG 2009) hat, wenn die Solarstromanlagen sich auf einer hölzernen Trägerkonstruktion befinden, die zum Unterstellen von Forstsamen, Holz und forstwirtschaftlichem Gerät genutzt wird und die ihrerseits auf einer ehemals militärisch genutzten Asphaltfläche errichtet wurde (im Ergebnis Anspruch aus §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 1, seit 1. Januar 2009 i.V.m. § 66 EEG 2009, bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

PV-Anlagen sind auch dann an oder auf vorrangig zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichteten baulichen Anlage angebracht i.S.d. § 11 Abs. 3 EEG 2004, wenn die Module nicht unmittelbar an oder auf der baulichen Anlage, sondern an oder auf einem vorrangig zum Zweck der Solarstromerzeugung errichteten Gebäude befestigt sind, das seinerseits an oder auf der baulichen Anlage angebracht ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Vortums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgehemnisse der Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2010/6

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Votum 2010/6 pdf 216 kB