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Votum 2012/13 - NawaRo-Bonus bei Mitverbrennung von Landschaftspflegeholz in Anlagen > 500 kW

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für den in einer Biomasseanlage aus Landschaftspflegeholz erzeugten Strom gemäß §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. I und VI.I.a.bb EEG 2009 in der Leistungsstufe ab 500 kW bis 5 MW ein (anteiliger) Anspruch auf den NawaRo-Bonus in Höhe von 4 Cent/kWh besteht, wenn in der Anlage teilweise auch Holz eingesetzt wird, das nicht im Rahmen der Landschaftspflege anfällt und nicht aus Kurzumtriebsplantagen stammt (im vorliegenden Fall verneint).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Wird in einer Biomasseanlage (auch) Holz eingesetzt, das nicht im Rahmen der Landschaftspflege anfällt und nicht aus Kurzumtriebsplantagen stammt, besteht im Leistungsbereich über 500 kW bis 5 MW kein (anteiliger) Anspruch gemäß Anlage 2 Nr. VI.I.a.bb EEG 2009 auf den NawaRo-Bonus in Höhe von 4 Cent/kWh. Vielmehr besteht in diesem Leistungsbereich gemäß Anlage 2 Nr. VI.I.b EEG 2009 für den gesamten Strom nur Anspruch auf den abgesenkten Bonus in Höhe von 2,5 Cent/kWh.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2012/13

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Votum 2012/13 pdf 150 kB