Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 auf die Fotovoltaik-Installation der Anlagenbetreiberin anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).
Leitsätze der Clearingstelle EEG:
Die Übergangsregelung in § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 ist auf Fälle des § 32 Abs. 1 Nr. 3 a) EEG 2012 anwendbar.
Der Anwendung des § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 steht es nicht entgegen, wenn der Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich die PV-Anlage errichtet wurde, nicht (auch) zu dem Zweck aufgestellt wurde, eine Solarstromanlage zu errichten, und das Bebauungsplanverfahren am 1. März 2012 bereits beendet war.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.