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Verlängert, gebilligt - genehmigt?

Der Autor bespricht einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (Magdeburg) vom 23.03.2010 (2 M 243/09). Der Nachbar einer geplanten Windkraftanlage hatte sich gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen gewandt, weil seiner Ansicht nach ein Folgeverfahren notwendig geworden sei, nachdem die Behörde die Frist zur Errichtung der Anlage verlängert sowie einer Änderung des Anlagentyps zugestimmt hatte. Ein solches hatte die Behörde nicht durchgeführt. Das OVG entschied, dass sowohl die Freistellungserklärung als auch die Fristverlängerung einer Drittanfechtung grundsätzlich zugänglich seien.

Der Autor rät deshalb, bei Fristverlängerungen, Freistellungserklärungen und Änderungsgenehmigungen bei der Behörde gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu stellen.

Datum
Autor(en)
Andreas Hinsch
Gesetzesbezug
Fundstelle
Erneuerbare Energien 10/2010, 118-119