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Der Letztverbraucher als unmittelbarer Schuldner der EEG-Umlage

Die Autoren zeigen in ihrem Beitrag verschiedene Konstellationen auf, in denen die Letztverbraucher die EEG-Umlage direkt an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) abführen müssen.

Ist der Letzverbraucher beispielsweise Eigenerzeuger, erfüllt aber die Voraussetzungen des "Eigenstromprivilegs" gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 nicht, so wird er nach Auffassung der Autoren unmittlerbarer Schuldner der EEG-Umlage. Genauso verhielte es sich bei Stromimporten, bei denen der ausländischen Vertragspartner nicht an der Einfuhr des Stroms nach Deutschland beteiligt ist. In diesen Fällen stünden die Letzverbraucher dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 EEG 2012 gleich und müssten die in §§ 45 ff. EEG 2012 kodifizierten Meldepflichten einhalten. Kommen sie ihren Meldepflichten nicht nach, so würden den ÜNB keine Nachforschungspflichten treffen. Allerdings könne die Bundesnetzagentur eigene Ermittlungsmaßnahmen - auch gegenüber natürlichen Personen - durchführen.

Schließlich geben die Autoren noch einen Überblick über die möglichen Sanktionen bei der Nichteinhaltung dieser Meldepflichten und weisen auf praktische Probleme bezüglich des Abwicklungsaufwands bei der Inrechnungstellung der EEG-Umlage und der Hindernisse bei der gerichtlichen Durchsetzung hin.

Datum
Autor(en)

Christian F. Haellmigk, Agnes Wippich, Hanno Grimm u.a.

Fundstelle

RdE (Recht der Energiewirtschaft) 10-11/2013, 408-414