Der Artikel beleuchtet die Regelungen zur Ausschreibung für Windenergie ab 2017. Gesetzgeberische Ziele seien dabei die Erlösdeckelung und die Verringerung des Missbrauchpotenzials gewesen. Insbesondere der Nachweis der Standortgüte, die Berücksichtigung der Verfügbarkeit der einzelnen Anlagen, Rückforderungen und Finanzierung sowie das Risko des Ausschreibungsvolumens seien für potenzielle Anlagenbetreiberinnen und -betreiber nur schwer zu bewerten und werden im Artikel näher betrachtet.