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Zur Auslegung des Begriffs »räumlicher Zusammenhang« im Sinne von § 37 Abs. 3 EEG 2012

Der Autor befasst sich mit der Frage, was unter dem Begriff »räumlicher Zusammenhang« zu verstehen ist, innerhalb dessen Eigenstrom verbraucht werden kann, ohne EEG-Umlagenpflichtig zu werden. Dafür vergleicht er zunächst den Wortlaut des § 37 Abs. 3 EEG 2012 mit dem Befreiungstatbestand des Stromsteuergesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 3a) und 3b) StromStG) und stellt dann höchstrichterliche Rechtsprechung zum Begriff des räumlichen Zusammenhangs im Stromsteuerrecht vor. Anschließend legt der Autor den Begriff des räumlichen Zusammenhangs des § 37 Abs. 3 EEG 2012 grammatikalisch, historisch, systematisch und teleologisch aus und gelangt zu dem Schluss, dass für das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhangs zwischen Kraftwerk und Abnahmenstellen ein sich aus Strukturmerkmalen ergebender Gebietsbezug herrschen muss. Raumprägende Merkmale wie Täler oder Flüsse sowie Entfernungen zwischen Abnahmestellen und Kraftwerken unter 20 km begünstigen das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhangs. Eine Vielzahl von großflächig verteilten Abnahmestellen spricht gegen das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhangs. Raumtrennende Fernverkehrsadern müssen aus seiner Sicht in der Gesamtwürdigung besonders berücksichtigt werden.

 

Datum
Autor(en)

Peter Salje

Fundstelle

RdE (Recht der Energiewirtschaft) 4-5/2015, 149 - 159