Die Autoren bewerten die Ergebnisse der fünften Ausschreibung für Windenergie an Land, bei der erstmals das zuvor geltende Privileg für Bürgerenergiegesellschaften, dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zum Gebotstermin noch nicht vorliegen muss, nicht mehr galt. Sie erörtern hierbei die Folgen von weniger Geboten und höheren Zuschlagswerten.