Der Autor erläutert in dem Artikel den § 36g III 4 Nr- 3b) EEG 2017, in dem die Beteiligung von Standortgemeinden an Bürgerenergiegesellschaften bei Aufschreibungen für Windenergieanlagen an Land geregelt ist. Hierzu gibt er zunächst einen Überblick über den Hintergrund der Regelung und geht umfassend auf die Voraussetzungen, insbesondere auf den Umfang des Vertrages zwischen Bürgerenergiegesellschaft und Gemeinde, ein. Des Weiteren befasst er sich damit, inwieweit die Bürgerenergiegesellschaft die Gemeinde zu informieren und aufzuklären hat sowie mit der im Paragraphen genannten Eigenerklärung und den möglicherweise zu erbringenden Nachweisen hierfür.