Der Autor betrachtet in seinem Artikel das Ausschreibungsmodell über Leistungskontingente für Biomasseanlagen nach EEG 2017. Er analysiert in diesem Zusammenhang die durch das europäische Gericht geforderte Vereinbarkeit mit dem Beihilferegime des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und prüft ob die nationale Umsetzung rechtlich nachhaltig erfolgt ist.