Die Autoren setzen sich mit einer Entscheidung des OLG Düsseldorf auseinander, wonach das zunächst von der BNetzA eingeführte Mischpreisverfahren (die dauerhafte Verwendung fester Gewichtungsfaktoren bei der Preisgestaltung aus Arbeits- und Leistungspreis) bei der Ausschreibung von Regelenergie unzulässig sei. Sie geben auch die Rückmeldungen der Branche zu dieser gerichtlichen Entscheidung wieder und geben ihre Meinung zum Potenzial des Regelenergiemarkts ab.