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Die Energiekompetenz des Art. 194 AEUV und die 32 %-Zielvorgabe für den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch in 2030 in der EU

Die Autoren widmen sich der Fragestellung, inwieweit die Erlassung der neugefassten Richtlinie zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RL 2018/2001) und insbesondere die verbindliche Zielvorgabe von 32% erneuerbaren Energien bis 2030 gemäß AEUV im Kompetenzbereich der EU liegt. Die Richtlinie sei aufgrund der Energiekompetenz des Art. 194 Abs. 1 AEUV als lex specialis erlassen worden. Weiter berechtige der Kompetenzvorbehalt des Art. 194 Abs. 2 AEUV die EU nicht zu Maßnahmen, welche Staaten in ihrem Energiemix und Wahl der Energiequellen beschränkten. Aufgrund eines besonderen Gesetzgebungsverfahren mit Einstimmigkeitserfordernis wären diese Maßnahmen denkbar, wenn die EU ihre Zielvorgaben für den Anteil erneuerbarer Energien verfehle.

Datum
Autor(en)

Eike Albrecht und Annegret Mordhorst

Fundstelle

EnWZ (Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft) 10/2019, 343-348