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Nutzung Petrothermaler Technik - Vorschlag für eine Definition für die Anwendung des EEG -

Die Geothermische Vereinigung - Bundesverband Geothermie e.V. hat einen Vorschlag entwickelt, wie der Begriff der „petrothermalen Technik“ in § 28 Abs. 3 EEG 2009 auszulegen ist. Zusammengefasst müssen danach folgende Kriterien bei der Nutzung petrothermaler Techniken gleichzeitig erfüllt sein:
  1. Der Produktionshorizont ist das Grundgebirge oder eine gering permeable Schicht (mit einer mittleren Permeabilität von weniger als 10-14 m2).
  2. Die Produktionsbohrung liefert ohne den Einsatz der Frac-Technik keine wirtschaftlich relevante Schüttung. Als wirtschaftlich relevant werden Bohrungen mit einem Produktivitätsindex von mindestens PI = 10-2 m3/(MPa·s) definiert.
  3. Der Produktionshorizont muss mit der Frac-Technik nachweislich mindestens um den Faktor 2 stimuliert worden sein.
Datum
Autor(en)
Geothermische Vereinigung - Bundesverband Geothermie e.V. / Rüdiger Schulz
Gesetzesbezug